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Mo, 07:43 Uhr
18.07.2011

Richter Kropp: Kurioses

Fremde Hunde sollst Du nicht streicheln! Diese Lebensweisheit wird schon kleinen Kindern gesagt, gilt aber auch für die Großen: Eine Frau besuchte im April 2009 das Tierheim in Sondershausen, um die dort befindlichen Hunde anzuschauen...


Vor einem Hundezwinger griff die Frau durch den Maschendrahtzaun, um einen Schäferhund zu streicheln. Der engmaschige Drahtzaun war eigentlich dafür angebracht worden, um bei Kindern das Durchgreifen zu den Tieren zu verhindern. Der Schäferhund ließ sich das Streicheln zunächst gefallen, schnappte aber dann zu, so dass es zu Verletzungen im Handbereich kam.

Die Frau klagte nun vor dem Sonderhäuser Amtsgericht auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.072 Euro. Ihre Begründung: Der Mitarbeiter des Tierheims hätte sie darauf hinweisen müssen, dass man Tiere nicht anfasst. Ihre Hand sein noch nicht voll funktionsfähig, unter Umständen könne diese auch nicht wiederhergestellt werden.

Das beklagte Tierheim wies hingegen auf den Zweck des Zauns hin, der gerade ein Anfassen verhindern solle. Im Übrigen sei es allgemein bekannt, dass im Tierheim sich oftmals gequälte Tiere befänden, die man so ohne weiteres nicht streichelt.

Eine Zivilrichterin des Sondershäuser Amtsgerichts hat jetzt die Klage abgewiesen. Sie hat der Frau ein Mitverschulden von 100 Prozent zugesprochen und sich der Argumentation der beklagten Partei angeschlossen. Die Frau habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt. Das Gitter habe gerade den Zweck, das Streicheln teilweise gequälter Tiere zu verhindern. Der Mitarbeiter des Tierheims habe die Frau auf solche allgemein bekannten Dinge nicht extra hinweisen müssen.

Nichts anderes besagt die zitierte Lebensweisheit. Da waren die alten Römer schon weiter. Sie schrieben an Hauswände „Cave canem“ – Vorsicht vor dem Hund. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Autor: nnz

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