Mo, 09:57 Uhr
29.08.2011
Richter Kropp: Gewitzte Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, so lautet § 267 StGB. Das gilt auch im Kyffhäuserkreis uneingeschränkt...
Was eine Urkunde genau ist, besagt das Gesetz an sich nicht. Deutsche Gerichte fordern eine verkörperte, dem Beweis zugängliche Gedankenerklärung. Auch dies besagt wenig über die vielen Einzelfälle, bei denen vor deutschen Gerichten über das Vorliegen einer Urkunde gestritten wird. Vielleicht hilft hierbei ein Fall aus Greußen, der im Sommer 2010 im dortigen Neukauf spielte:
Dort hatte ein 35jähriger Mann aus Topfstedt an zwei Tagen pfandlose Flaschen über den Automaten abgegeben. Diese hatte er zuvor mit selbst gefertigten Etiketten versehen, um das Pfandgeld zu kassieren. Zu diesem Zweck hatte er nämlich von einer Pfandflasche den Strichcode eingescannt, diesen ausgedruckt, ausgeschnitten und auf die pfandfreien Falschen geklebt. Die auf diese Art und Weise präparierten Flaschen wurden vom Automaten sodann als richtiges Pfandgut ausgelesen und ein entsprechender Leergutbon erstellt. Diese Bons im Wert von 31,70 Euro und 25,42 Euro löste der Täter ein, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte.
Gewitzt, könnte man denken, aber viel zu kurz gedacht und nicht zur Nachahmung empfohlen. Einer Verkäuferin fielen die Unregelmäßigkeiten bei den geklebten pfandlosen Flaschen auf. Der Betrieb erstattete Anzeige und stellte den Ermittlungsbehörden die Bilder einer Überwachungskamera in der Nähe des Pfandautomaten zur Verfügung. Auf diese Weise konnte der Täter dann überführt werden.
Wegen Urkundenfälschung ist er jetzt verurteilt worden, denn das vorliegende Präparieren der pfandlosen Flaschen stellt eine verkörperte, dem Beweis zugängliche Gedankenerklärung dar.
Etwa das 21fache der Tatbeute, nämlich 1.200 Euro hatte der Täter mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Sondershausen jetzt zu zahlen. Verbrechen lohnen eben nicht und sind sie noch so gewitzt.
Autor: nnzWas eine Urkunde genau ist, besagt das Gesetz an sich nicht. Deutsche Gerichte fordern eine verkörperte, dem Beweis zugängliche Gedankenerklärung. Auch dies besagt wenig über die vielen Einzelfälle, bei denen vor deutschen Gerichten über das Vorliegen einer Urkunde gestritten wird. Vielleicht hilft hierbei ein Fall aus Greußen, der im Sommer 2010 im dortigen Neukauf spielte:
Dort hatte ein 35jähriger Mann aus Topfstedt an zwei Tagen pfandlose Flaschen über den Automaten abgegeben. Diese hatte er zuvor mit selbst gefertigten Etiketten versehen, um das Pfandgeld zu kassieren. Zu diesem Zweck hatte er nämlich von einer Pfandflasche den Strichcode eingescannt, diesen ausgedruckt, ausgeschnitten und auf die pfandfreien Falschen geklebt. Die auf diese Art und Weise präparierten Flaschen wurden vom Automaten sodann als richtiges Pfandgut ausgelesen und ein entsprechender Leergutbon erstellt. Diese Bons im Wert von 31,70 Euro und 25,42 Euro löste der Täter ein, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte.
Gewitzt, könnte man denken, aber viel zu kurz gedacht und nicht zur Nachahmung empfohlen. Einer Verkäuferin fielen die Unregelmäßigkeiten bei den geklebten pfandlosen Flaschen auf. Der Betrieb erstattete Anzeige und stellte den Ermittlungsbehörden die Bilder einer Überwachungskamera in der Nähe des Pfandautomaten zur Verfügung. Auf diese Weise konnte der Täter dann überführt werden.
Wegen Urkundenfälschung ist er jetzt verurteilt worden, denn das vorliegende Präparieren der pfandlosen Flaschen stellt eine verkörperte, dem Beweis zugängliche Gedankenerklärung dar.
Etwa das 21fache der Tatbeute, nämlich 1.200 Euro hatte der Täter mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Sondershausen jetzt zu zahlen. Verbrechen lohnen eben nicht und sind sie noch so gewitzt.
