Brennzeiten festgelegt
Dienstag, 06. September 2011, 14:16 Uhr
In einer Allgemeinverfügung hat das Landratsamt Kyffhäuserkreis festgelegt, wann und wie im Herbst wieder Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden darf...
Gemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 02.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am 26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am 27.08.2010 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende Verbrennzeiten fest.
In der Zeit von Montag, dem 17.10.2011 bis einschließlich Mittwoch, dem 30.11.2011
darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.
Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:
1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt. An Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) ist ein Verbrennen ebenfalls verboten.
2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten gibt.
4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.
5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
6. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
· 1,5 km zu Flugplätzen
· 50 m zu öffentlichen Straßen
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
· 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
· 5 m zur Grundstücksgrenze.
8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
10. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.
Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hengstermann
Landrat
Autor: khhGemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 02.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am 26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am 27.08.2010 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende Verbrennzeiten fest.
In der Zeit von Montag, dem 17.10.2011 bis einschließlich Mittwoch, dem 30.11.2011
darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.
Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:
1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt. An Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) ist ein Verbrennen ebenfalls verboten.
2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten gibt.
4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.
5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
6. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
· 1,5 km zu Flugplätzen
· 50 m zu öffentlichen Straßen
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
· 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
· 5 m zur Grundstücksgrenze.
8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
10. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.
Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hengstermann
Landrat
