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Richter Kropp: Diebstahl bei der Feuerwehr

Mittwoch, 07. September 2011, 09:22 Uhr
Immer wieder kommt es vor: Diebstahlshandlungen zu Lasten der Feuerwehr. Bereits 2008 hat das Amtsgericht Sondershausen einen Jugendlichen, der aus einem Spritzenhaus im westlichen Kyffhäuserkreis Spirituosen entwendet hatte, zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt. Jetzt beschäftigt das gleiche Gericht ein neuer Fall eines dreisten Diebstahls bei der Feuerwehr...


In den frühen Abendstunden des 14. Juni 2010 drangen zwei 26 bzw. 36 Jahre alte Angeklagte zusammen mit einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter in alkoholisiertem Zustand in das Feuertechnische Zentrum der Stadt Artern ein, indem sie zunächst eine Zugangstür aufbrachen, sich in die erste Etage begaben und sodann die rechte Tür zum Schulungsraum gewaltsam öffneten.

Aus dem Schulungsraum entwendeten sie 3 Feuerwehrhelme, 1 komplettes Rettungspacksystem mit Tragetasche, 2 Kurzzeitpressluftatmer, 10 Atemschutzmasken und 3 Lungenautomaten. Die Beute verbrachten sie in eine in der Nähe befindliche Garage, die von einem der Angeklagten genutzt wurde. Das Diebesgut hatte einen Wert von etwa 12.500 Euro.

Zudem richteten die Täter einen Sachschaden in Höhe von etwa 500 Euro an. Bei der Durchsuchung der Garage am 22. Juli 2010 konnte noch ein kleiner Teil der Beute aufgefunden und sichergestellt werden. Über den Verbleib der übrigen Gegenstände ist nichts weiter bekannt geworden.

Vor Strafrichter Gerald Fierenz standen zwei mehrfach vorbestrafte Täter, die letztlich auch unter dem Druck eindeutiger Zeugenaussagen ihre Tat einräumten. Die dreiste Tat wurde dann mit einer Bewährungsstrafe von 6 bzw. 9 Monaten geahndet. In dieser Zeit müssen die Angeklagten sich gut führen, dürfen keine neuen Straftaten begehen und haben Arbeitsstunden abzuleisten.

Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Tat angemessen gesühnt. Denn von der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr hängt nicht zuletzt unser aller Leben ab. Auch im vorliegenden Fall hat wieder Alkohol eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Das Gericht musste die Feststellungen aussprechen, dass beide Angeklagte im Zustand verminderter Schuld gehandelt hatten, also relativ betrunken waren.
Autor: nnz

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