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Gute Arbeit fördern

Sonntag, 25. September 2011, 07:37 Uhr
Das Wirtschaftsministerium setzt seine Strategie zur Bekämpfung prekärer Beschäftigung und zur Schaffung guter Arbeit in Thüringen fort. Das wird einigen Arbeitgebern in unserem Freistaat nicht passen. Vor allem denen nicht, die keinen Tarif- oder Mindestlohn zahlen...


Dazu wird die Förderung von Arbeitsplätzen durch Lohnkostenzuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) umgestellt: Gewerbliche Leiharbeit wird künftig von der Förderung ausgeschlossen. Als zwingende Fördervoraussetzung wird zudem die Zahlung des gültigen Tariflohns bzw. – wo nicht vorhanden – eines Mindestlohns von 7,50 Euro eingeführt.

„Als Gesellschaft ebenso wie als Wirtschaftsstandort müssen wir ein Interesse an gut entlohnter und sicherer Arbeit haben“, sagte Machnig zur Begründung. Anders könne die Fachkräfte- und Abwanderungsproblematik nicht gelöst werden. Die Förderänderung sei aber vor allem auch das Signal, dass Menschen und ihrer Arbeit in Thüringen ein hoher Wert beigemessen werde.

„Wir können die Schaffung prekärer Jobs und die Zahlung von Niedriglöhnen unter den derzeitigen politischen Konstellationen vielleicht nicht verhindern – aber wir dürfen sie nicht auch noch aktiv fördern“, so der Thüringer Arbeitsminister.

Insgesamt stehen für die Lohnkosten-Förderung bis Ende 2013 noch mindestens 12,3 Millionen Euro zur Verfügung. Mit der Umstellung werden drei bisherige Förderrichtlinien nunmehr im Landesarbeitsmarktprogramm zusammengefasst und vereinfacht.
  • So wird die komplizierte Anteilsfinanzierung auf einen festen Zuschuss zu den Personalausgaben des Arbeitgebers umgestellt.
  • Der Zuschuss beläuft sich bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden auf 900 Euro plus einem möglichen Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers. Sofern andere Förderinstitutionen sich an der Förderung beteiligen, beträgt die Förderung bis zu 500 Euro.
  • Förderfähig sind Langzeitarbeitslose mit einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von mindestens 12 Monaten, Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren, Hilfebedürftige in Familien, in denen beide Elternteile arbeitslos sind, Behinderte sowie Arbeitslose, die älter als 50 Jahre sind.
  • Förderfähig sind unbefristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im erwerbswirtschaftlichen Bereich ebenso wie zusätzliche, wettbewerbsneutrale und im öffentlichen Interesse liegende Beschäftigungsprojekte. Zu letzteren zählen Infrastrukturvorhaben sowie Tätigkeiten im kulturellen, sozialen, sportlichen oder denkmalpflegerischen Bereich.
  • Die Schaffung von Leiharbeitsverhältnissen wird nicht mehr gefördert. Zudem ist die Förderung an den Tarif- bzw. einen Mindestlohn von 7,50 Euro pro Stunde gebunden. Sollte der gültige Tariflohn unter 7,50 Euro liegen, wird die Förderung entsprechend abgesenkt, um eine Schlechterstellung von nicht geförderten Tarifbeschäftigten zu vermeiden.
Ein Ziel der geänderten Förderung sei es, gerade die verfestigte, strukturelle Arbeitslosigkeit künftig noch besser bekämpfen zu können, sagte Machnig. Deshalb kann die einheitliche Förderdauer bei Schwerbehinderten und Langzeitarbeitslosen, die länger als 24 Monate auf Jobsuche sind, von 12 Monaten auf 18 Monate erhöht werden. Insgesamt rechnet das Ministerium mit mindestens 1.000 Arbeitslosen, die über die neue Richtlinie wieder in Beschäftigung gebracht werden können.
Autor: nnz

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