Schutz stiller Feiertage
Dienstag, 13. März 2012, 08:16 Uhr
In Anbetracht des bevorstehenden Osterfestes weist die Ordnungsbehörde der Stadt Sondershausen auf den besonderen Schutz des Karfreitags nach dem Thüringer Feiertagsgesetz hin. Wobei das natürlich nicht nur auf Sondershausen zu treffen dürfte...
Am Karfreitag als "stillen Feiertag" sind ganztägig musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art verboten. Darbietungen im Sinne des Thüringer Feiertagsgesetzes sind grundsätzlich alle Betätigungen, deren Ziel darauf gerichtet ist, andere Personen optisch, akustisch oder in sonstiger Weise zu unterhalten. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Darbietungen öffentlich oder nicht öffentlich sind. Von diesem Verbot betroffen sind beispielsweise Revuen, Modenschauen und Darbietungen, bei denen das Publikum Gelegenheit zum Tanz hat. Somit sind alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art in Gaststätten, in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie Diskotheken am Karfreitag ganztägig verboten. Das gilt auch für Musikaufführungen mit ernstem Charakter. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass Diskotheken ihren Betrieb ganz einstellen müssen. Der herkömmliche Gaststättenbetrieb (Ausschank von Getränken, Verabreichung von Speisen) kann weiterhin aufrecht erhalten bleiben.
Ebenso verboten sind am Karfreitag ganztägig öffentliche sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen. Veranstaltungen in diesem Sinne sind grundsätzlich alle Betätigungen, deren Ziel darauf gerichtet ist, eine Mehrzahl von Personen zu einem gemeinsamen Erlebnis zusammenzuführen, wie beispielsweise vorbereitete Sportwettkämpfe und Spiele vor Zuschauern. Öffentlich sind Veranstaltungen, zu denen jedermann Zutritt hat. Unwesentlich ist, ob der Eintritt von einem Eintrittsgeld abhängig gemacht wird oder nicht, desgleichen, ob sie gewerbsmäßiger oder nicht gewerbsmäßiger Art sind.
Schließlich sind am Karfreitag ganztägig alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen verboten, wenn sie nicht der Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Darunter fallen z.B. Volksfeste, Floh- und Gebrauchtwarenmärkte, Zirkusvorführungen, Möbel- und Teppichschauen, der Betrieb von Kartbahnen, Bowlingcentern und Spielhallen.
Der Karfreitag ist einer der höchsten christlichen Feiertage. Die Verbote an diesem Feiertag gehen über die Regelungen für die übrigen stillen Feiertage hinaus. Der Karfreitag ist geprägt durch innere Einkehr, Besinnung und auch Trauer. Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes hat grundsätzlich Vorrang vor dem Wunsch Einzelner, persönlichen Interessen nachzugehen, insbesondere sich materielle Vorteile zu verschaffen. Jeder muss sich an Sonn- und Feiertagen in seinem äußeren Verhalten diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dem Sinn und der jeweiligen Bedeutung des Tages entsprechen.
Autor: khhAm Karfreitag als "stillen Feiertag" sind ganztägig musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art verboten. Darbietungen im Sinne des Thüringer Feiertagsgesetzes sind grundsätzlich alle Betätigungen, deren Ziel darauf gerichtet ist, andere Personen optisch, akustisch oder in sonstiger Weise zu unterhalten. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Darbietungen öffentlich oder nicht öffentlich sind. Von diesem Verbot betroffen sind beispielsweise Revuen, Modenschauen und Darbietungen, bei denen das Publikum Gelegenheit zum Tanz hat. Somit sind alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art in Gaststätten, in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie Diskotheken am Karfreitag ganztägig verboten. Das gilt auch für Musikaufführungen mit ernstem Charakter. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass Diskotheken ihren Betrieb ganz einstellen müssen. Der herkömmliche Gaststättenbetrieb (Ausschank von Getränken, Verabreichung von Speisen) kann weiterhin aufrecht erhalten bleiben.
Ebenso verboten sind am Karfreitag ganztägig öffentliche sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen. Veranstaltungen in diesem Sinne sind grundsätzlich alle Betätigungen, deren Ziel darauf gerichtet ist, eine Mehrzahl von Personen zu einem gemeinsamen Erlebnis zusammenzuführen, wie beispielsweise vorbereitete Sportwettkämpfe und Spiele vor Zuschauern. Öffentlich sind Veranstaltungen, zu denen jedermann Zutritt hat. Unwesentlich ist, ob der Eintritt von einem Eintrittsgeld abhängig gemacht wird oder nicht, desgleichen, ob sie gewerbsmäßiger oder nicht gewerbsmäßiger Art sind.
Schließlich sind am Karfreitag ganztägig alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen verboten, wenn sie nicht der Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Darunter fallen z.B. Volksfeste, Floh- und Gebrauchtwarenmärkte, Zirkusvorführungen, Möbel- und Teppichschauen, der Betrieb von Kartbahnen, Bowlingcentern und Spielhallen.
Der Karfreitag ist einer der höchsten christlichen Feiertage. Die Verbote an diesem Feiertag gehen über die Regelungen für die übrigen stillen Feiertage hinaus. Der Karfreitag ist geprägt durch innere Einkehr, Besinnung und auch Trauer. Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes hat grundsätzlich Vorrang vor dem Wunsch Einzelner, persönlichen Interessen nachzugehen, insbesondere sich materielle Vorteile zu verschaffen. Jeder muss sich an Sonn- und Feiertagen in seinem äußeren Verhalten diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dem Sinn und der jeweiligen Bedeutung des Tages entsprechen.
