kn-Forum: Stellenausschreibung
Mittwoch, 23. Mai 2012, 00:01 Uhr
Die Stellenausschreibung zum 1. hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt Sondershausen ist veröffentlicht worden, aber eine Leserin hat da so ihre Probleme...
§ 32 ThürKO
"(5) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Bürgermeister legt die für das Amt
erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt...…..."
Aus einer Tageszeitung konnte ich am Rande erfahren, dass die Stelle des 1.hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt Sondershausen im Thüringer Staatsanzeiger ausgeschrieben wurde. Da sich weder das Anforderungsprofil, noch die Bewerbungsfristen aus dieser Meldung entnehmen ließen, bediente ich mich des Wold Wide Web.
Gesagt getan; schnell mal den Thüringer Staatsanzeiger im Internet gesucht und auch gefunden. Nur leider konnte ich auf die Stellenausschreibungen nicht zugreifen. Um hier einen möglichen Irrtum auszuschließen, fragte ich telefonisch beim Husemann Verlag nach. Man bestätigte mir, dass der Zugriff online nur für registrierte Nutzer und in Papierform nur für Abonnenten möglich sei, natürlich gegen das entsprechende Entgelt.
Ganz so hatte ich mir eine öffentliche Ausschreibung dann doch nicht vorgestellt. Zwar wurde die gesetzliche Mindestanforderung mit der Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger erfüllt, aber warum wird die Stellenausschreibung nicht tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Soll der Bewerberkreis etwa von vornherein auf Insider eingeschränkt werden, oder das Prinzip der Bestenauslese unterwandert werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des kommunalen Wahlbeamtentums sind umstritten, da sie sowohl beamtenrechtlíchen als auch kommunalrechtlichen Regelungen unterliegen. Insbesondere die Frage, ob Art. 33 Abs. 2 GG und damit die Konkurrentenklage auch auf kommunale Wahlbeamte Anwendung findet, ist umstritten. Nach herrschender Meinung in der Literatur verdrängt der Wahlakt das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese nach dem Leistungsprinzip. In der Rechtsprechung wird ein Bewerberverfahrensanspruch jedoch mitunter anerkannt, der immerhin die rechtliche Prüfung der Verfahrensvorschriften bei Ausschreibung und Vorauswahl erlaubt. So wurde in der Entscheidung 1 E 613/08 Me des Verwaltungsgerichts Meiningen zumindest geprüft, ob die Vorauswahl nach den objektiv Voraussetzungen der Stellenausschreibung korrekt vorgenommen wurde.
Wirft man einen Blick auf die Stellenausschreibung der Stadt Sondershausen fallen die recht vagen Anforderungen auf. Der Bürgermeister lässt offen, ob ein Kandidat die Befähigung zum gehobenen oder höheren Dienst mitbringen muss, solange nur loyale und verantwortungsvolle Zusammenarbeit mit ihm zu erwarten ist. Weder ein Fachhochschul- noch ein Hochschulabschluss wird erwartet.
Diese Anforderungen dürften wohl von einem breitgefächerten Bewerberkreis erfüllt werden, dann sollte die Stelle auch der breiten Masse zugänglich sein.
Die Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten ist im Regelfall dem höheren Dienst zugewiesen, denn sie stellt eine herausgehobene Führungsposition dar, bei der mehrere Fachämter zu kontrollieren und koordinieren sind. Wurde die Ausschreibung hier etwa einem konkreten Bewerber auf den Leib geschrieben?
Die eigentliche Wahlentscheidung des Gremiums kann freilich keiner gerichtlichen Kontrolle im Sinne der Bestenauslese unterzogen werden. Das Verwaltungsgericht begründet dies wie folgt:
...ergibt sich die Einschränkung aus der Stellung und Funktion des Wahlbeamten, dessen Tätigkeit durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet ist. Die "Besetzung" einer Beamtenstelle durch "Wahl" des Beamten ist in vielfältiger Weise von der Zugehörigkeit des zu wählenden Beamten zu einer politischen Richtung einerseits sowie dem politischen Gefüge der Region andererseits abhängig. Ferner erfordert das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses, durch das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten, dass dem Wahlbeamten durch den (Mehrheits-) Wahlvorgang selbst bereits seine Akzeptanz und damit die für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung des Wahlgremiums signalisiert wird . Ob diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung.
Das führt jedoch nicht zum Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle im Bereich der Wahl durch Gremien......... Vielmehr hat sich eine solche Kontrolle im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind. (Verwaltungsgericht Meiningen, ebenda)
Den Bewerberkreis durch versteckte öffentliche Ausschreibungen einzuschränken entspricht jedenfalls nicht meinem Verständnis von Bestenauslese. In diesem Sinne; bewerben Sie sich, wenn Sie sich für geeignet halten.... Thüringen braucht dich!
Daniela Leich
§ 32 ThürKO
"(5) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Bürgermeister legt die für das Amt
erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt...…..."
Aus einer Tageszeitung konnte ich am Rande erfahren, dass die Stelle des 1.hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt Sondershausen im Thüringer Staatsanzeiger ausgeschrieben wurde. Da sich weder das Anforderungsprofil, noch die Bewerbungsfristen aus dieser Meldung entnehmen ließen, bediente ich mich des Wold Wide Web.
Gesagt getan; schnell mal den Thüringer Staatsanzeiger im Internet gesucht und auch gefunden. Nur leider konnte ich auf die Stellenausschreibungen nicht zugreifen. Um hier einen möglichen Irrtum auszuschließen, fragte ich telefonisch beim Husemann Verlag nach. Man bestätigte mir, dass der Zugriff online nur für registrierte Nutzer und in Papierform nur für Abonnenten möglich sei, natürlich gegen das entsprechende Entgelt.
Ganz so hatte ich mir eine öffentliche Ausschreibung dann doch nicht vorgestellt. Zwar wurde die gesetzliche Mindestanforderung mit der Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger erfüllt, aber warum wird die Stellenausschreibung nicht tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Soll der Bewerberkreis etwa von vornherein auf Insider eingeschränkt werden, oder das Prinzip der Bestenauslese unterwandert werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des kommunalen Wahlbeamtentums sind umstritten, da sie sowohl beamtenrechtlíchen als auch kommunalrechtlichen Regelungen unterliegen. Insbesondere die Frage, ob Art. 33 Abs. 2 GG und damit die Konkurrentenklage auch auf kommunale Wahlbeamte Anwendung findet, ist umstritten. Nach herrschender Meinung in der Literatur verdrängt der Wahlakt das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese nach dem Leistungsprinzip. In der Rechtsprechung wird ein Bewerberverfahrensanspruch jedoch mitunter anerkannt, der immerhin die rechtliche Prüfung der Verfahrensvorschriften bei Ausschreibung und Vorauswahl erlaubt. So wurde in der Entscheidung 1 E 613/08 Me des Verwaltungsgerichts Meiningen zumindest geprüft, ob die Vorauswahl nach den objektiv Voraussetzungen der Stellenausschreibung korrekt vorgenommen wurde.
Wirft man einen Blick auf die Stellenausschreibung der Stadt Sondershausen fallen die recht vagen Anforderungen auf. Der Bürgermeister lässt offen, ob ein Kandidat die Befähigung zum gehobenen oder höheren Dienst mitbringen muss, solange nur loyale und verantwortungsvolle Zusammenarbeit mit ihm zu erwarten ist. Weder ein Fachhochschul- noch ein Hochschulabschluss wird erwartet.
Diese Anforderungen dürften wohl von einem breitgefächerten Bewerberkreis erfüllt werden, dann sollte die Stelle auch der breiten Masse zugänglich sein.
Die Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten ist im Regelfall dem höheren Dienst zugewiesen, denn sie stellt eine herausgehobene Führungsposition dar, bei der mehrere Fachämter zu kontrollieren und koordinieren sind. Wurde die Ausschreibung hier etwa einem konkreten Bewerber auf den Leib geschrieben?
Die eigentliche Wahlentscheidung des Gremiums kann freilich keiner gerichtlichen Kontrolle im Sinne der Bestenauslese unterzogen werden. Das Verwaltungsgericht begründet dies wie folgt:
...ergibt sich die Einschränkung aus der Stellung und Funktion des Wahlbeamten, dessen Tätigkeit durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet ist. Die "Besetzung" einer Beamtenstelle durch "Wahl" des Beamten ist in vielfältiger Weise von der Zugehörigkeit des zu wählenden Beamten zu einer politischen Richtung einerseits sowie dem politischen Gefüge der Region andererseits abhängig. Ferner erfordert das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses, durch das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten, dass dem Wahlbeamten durch den (Mehrheits-) Wahlvorgang selbst bereits seine Akzeptanz und damit die für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung des Wahlgremiums signalisiert wird . Ob diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung.
Das führt jedoch nicht zum Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle im Bereich der Wahl durch Gremien......... Vielmehr hat sich eine solche Kontrolle im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind. (Verwaltungsgericht Meiningen, ebenda)
Den Bewerberkreis durch versteckte öffentliche Ausschreibungen einzuschränken entspricht jedenfalls nicht meinem Verständnis von Bestenauslese. In diesem Sinne; bewerben Sie sich, wenn Sie sich für geeignet halten.... Thüringen braucht dich!
Daniela Leich
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
Autor: khhDie im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
