Wichtige Änderungen
Donnerstag, 31. Mai 2012, 14:56 Uhr
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt am 01.06.2012 in Kraft. Änderungen der Rahmenbedingungen für Beförderer und Sammler von Abfällen, so das Landratsamt Kyffhäuserkreis in einer Pressemeldung...
Das Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft des Landratsamtes des Kyffhäuserkreises gibt bekannt, das sich aus dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) neue Anzeige- und Erlaubnispflichten für Beförderer und Sammler von Abfällen (§§ 53 und 54 KrWG) ergeben.
Anzeige gemäß § 53 KrWG
Sammler und Beförderer müssen ihre Tätigkeit anzeigen, sofern sie nicht über eine Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis verfügen.
Die Anzeigepflicht besteht für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen.
Erlaubnis gemäß § 54 KrWG
Das gewerbsmäßige Befördern und Sammeln von gefährlichen Abfällen bedürfen ab 01.06.2012 einer behördlichen Erlaubnis. Unbefristete Transportgenehmigungen gelten ohne Enddatum weiter, während befristete Genehmigungen nur bis zum Ablauf der Frist als Erlaubnis nach § 54 (1) KrWG weiter gelten. Anschließend ist eine Erlaubnis nach § 54 (1) KrWG erforderlich.
Wichtig ist, dass Sammler und Beförderer, die Transporte "im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens durchführen" (Handwerksbetriebe etc.) der Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht erst ab 01.06.2014 unterliegen.
Beispiele:
Transport von Grünschnitt durch einen Hausmeisterservice
Transport von Bau- und Abbruchabfällen durch Dachdeckerbetriebe oder Baufirmen
Kennzeichnung der Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG
Alle gewerbsmäßigen Sammler und Beförderer von Abfällen müssen ihre Fahrzeuge mit einem weißen A-Schild kennzeichnen.
Ein am PC ausfüllbares Formblatt zur Anzeige ist unter www.zks-abfall.de zugänglich.
Autor: khhDas Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft des Landratsamtes des Kyffhäuserkreises gibt bekannt, das sich aus dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) neue Anzeige- und Erlaubnispflichten für Beförderer und Sammler von Abfällen (§§ 53 und 54 KrWG) ergeben.
Anzeige gemäß § 53 KrWG
Sammler und Beförderer müssen ihre Tätigkeit anzeigen, sofern sie nicht über eine Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis verfügen.
Die Anzeigepflicht besteht für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen.
Erlaubnis gemäß § 54 KrWG
Das gewerbsmäßige Befördern und Sammeln von gefährlichen Abfällen bedürfen ab 01.06.2012 einer behördlichen Erlaubnis. Unbefristete Transportgenehmigungen gelten ohne Enddatum weiter, während befristete Genehmigungen nur bis zum Ablauf der Frist als Erlaubnis nach § 54 (1) KrWG weiter gelten. Anschließend ist eine Erlaubnis nach § 54 (1) KrWG erforderlich.
Wichtig ist, dass Sammler und Beförderer, die Transporte "im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens durchführen" (Handwerksbetriebe etc.) der Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht erst ab 01.06.2014 unterliegen.
Beispiele:
Transport von Grünschnitt durch einen Hausmeisterservice
Transport von Bau- und Abbruchabfällen durch Dachdeckerbetriebe oder Baufirmen
Kennzeichnung der Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG
Alle gewerbsmäßigen Sammler und Beförderer von Abfällen müssen ihre Fahrzeuge mit einem weißen A-Schild kennzeichnen.
Ein am PC ausfüllbares Formblatt zur Anzeige ist unter www.zks-abfall.de zugänglich.
