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Es qualmt wieder!

Montag, 15. Oktober 2012, 19:45 Uhr
Seit heute darf im Kyffhäuserkreis bei den so genannten Brenntagen Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Da einigen die Bedingungen nicht so geläufig schein, hier nochmals die Erinnerung.

Obwohl es in der Nacht doch recht heftig geregnet hatte, qualmte es am Vormittag an vielen Ecken und Ende. Von verbrennen konnte erst nach langer Qualmzeit die Rede sein.

Beschwerden gab es sogar in der Innenstadt. Obwohl Gegen 09:30 Uhr noch ein kräftiger Schauer niederging, qualmte es im Bereich der Schrader-Straße / Schillerstraße/ Wagnerstraße recht heftig. Wie Augenzeugen berichteten. Dwer Qualm soll bis in die Güntherstraße gezogen sein.

Die Unvernuft lässt grüßen sagte ein verärgerter Bürger gegenüber kn. Da brachen sich die Leute später nicht wundern, wenn die Brennzeiten mal ganz verboten werden. Dann ist erst recht das Geschrei groß. Hier noch mals die Bedingungen.

Brenntage

In der Zeit von Montag, dem 15.10.2012 bis einschließlich Freitag, dem 30.11.2012


Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:

1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt. An Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) ist ein Verbrennen ebenfalls verboten.

2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten gibt.

4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.

5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und Windgeschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

6. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

- 1,5 km zu Flugplätzen
- 50 m zu öffentlichen Straßen
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
- 5 m zur Grundstücksgrenze.

8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.

9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

10. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.
Autor: khh

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