Sperrfrist um sechs Monate verkürzen
Dienstag, 06. November 2012, 09:54 Uhr
Wer seine Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder Verkehrsdelikten verloren hat, muss oftmals mit einer Fahrerlaubnis-Sperrfrist rechnen. Während dieser Sperrzeit darf die zuständige Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis nicht wiedererteilen. Doch es geht auch schneller...
Oftmals umfasst eine solche Sperrfrist sehr lange Zeiträume von 12 Monaten und länger. Für Betroffene, die im täglichen Leben auf ihren Führerschein angewiesen sind, ist das besonders bitter. Daher ist es ratsam, durch juristischen Beistand frühzeitig zu versuchen, eine Sperrfristverkürzung zu bewirken.
Viele Gerichte akzeptieren für eine Sperrfristverkürzung entsprechende Nachweise geeigneter verkehrspsychologischen Maßnahmen zur Förderung der Kraftfahreignung, erläutert Susanne Nitzsche, Verkehrspsychologin der Schulungsstelle Kraftfahreignung des TÜV Thüringen. Die Dauer und Art einer solchen Maßnahme, also ob in einem Kurs oder als Einzelstunden, werden dabei individuell auf die Bedürfnisse des Betroffenen abgestimmt so Nitzsche.
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Grimma wurde einem Antragsteller nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille, nach der Teilnahme an einem verkehrspsychologischem Intensiv-Coaching die im Strafbefehl verhängte Sperrfrist von 13 Monaten um sechs Monate verkürzt. Möglich wurde dies, da der Antragsteller unmittelbar mit Beginn seiner Sperrfrist eine orientierende Eingangsberatung mit einer Verkehrspsychologin des TÜV Thüringen in Anspruch nahm.
Anschließend durchlief er das zeitlich überschaubare verkehrspsychologische Intensiv-Coaching. Über die Teilnahme wurde ihm ein Zertifikat ausgestellt, welches ihm bescheinigte, dass er eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Die Einschätzung seiner Rückfallwahrscheinlichkeit zu weiteren Trunkenheitsfahrten reduzierte sich auf das Maß bisher nicht aufgefallener Kraftfahrer.
Von diesem Vorgehen können außerdem Betroffene profitieren, die für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen müssen, zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und höher.
Da nach einer abgekürzten Sperrfrist der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis früher möglich ist, und sich Betroffene zudem durch die Teilnahme an einer solchen verkehrspsychologischen Maßnahme für die anstehende Begutachtung qualifizieren, werden die Erfolgsaussichten unter erheblicher Zeitersparnis nachweislich gesteigert, berichtet Verkehrspsychologin Susanne Nitzsche. Ist nach Rücksprache mit dem Gericht beziehungsweise mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren aussichtsreich, sollten Betroffene sofort einen Beratungstermin vereinbaren, rät Nitzsche.
In Thüringen unterhält der TÜV Thüringen Schulungsstellen für Kraftfahreignung in Erfurt, Eisenach, Gera, Gotha, Jena, Nordhausen, Weimar und Zella-Mehlis. Betroffene können sich unter der kostenlosen Hotline 0800 – 773 81 82 vorab informieren.
Autor: redOftmals umfasst eine solche Sperrfrist sehr lange Zeiträume von 12 Monaten und länger. Für Betroffene, die im täglichen Leben auf ihren Führerschein angewiesen sind, ist das besonders bitter. Daher ist es ratsam, durch juristischen Beistand frühzeitig zu versuchen, eine Sperrfristverkürzung zu bewirken.
Viele Gerichte akzeptieren für eine Sperrfristverkürzung entsprechende Nachweise geeigneter verkehrspsychologischen Maßnahmen zur Förderung der Kraftfahreignung, erläutert Susanne Nitzsche, Verkehrspsychologin der Schulungsstelle Kraftfahreignung des TÜV Thüringen. Die Dauer und Art einer solchen Maßnahme, also ob in einem Kurs oder als Einzelstunden, werden dabei individuell auf die Bedürfnisse des Betroffenen abgestimmt so Nitzsche.
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Grimma wurde einem Antragsteller nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille, nach der Teilnahme an einem verkehrspsychologischem Intensiv-Coaching die im Strafbefehl verhängte Sperrfrist von 13 Monaten um sechs Monate verkürzt. Möglich wurde dies, da der Antragsteller unmittelbar mit Beginn seiner Sperrfrist eine orientierende Eingangsberatung mit einer Verkehrspsychologin des TÜV Thüringen in Anspruch nahm.
Anschließend durchlief er das zeitlich überschaubare verkehrspsychologische Intensiv-Coaching. Über die Teilnahme wurde ihm ein Zertifikat ausgestellt, welches ihm bescheinigte, dass er eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Die Einschätzung seiner Rückfallwahrscheinlichkeit zu weiteren Trunkenheitsfahrten reduzierte sich auf das Maß bisher nicht aufgefallener Kraftfahrer.
Von diesem Vorgehen können außerdem Betroffene profitieren, die für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen müssen, zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und höher.
Da nach einer abgekürzten Sperrfrist der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis früher möglich ist, und sich Betroffene zudem durch die Teilnahme an einer solchen verkehrspsychologischen Maßnahme für die anstehende Begutachtung qualifizieren, werden die Erfolgsaussichten unter erheblicher Zeitersparnis nachweislich gesteigert, berichtet Verkehrspsychologin Susanne Nitzsche. Ist nach Rücksprache mit dem Gericht beziehungsweise mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren aussichtsreich, sollten Betroffene sofort einen Beratungstermin vereinbaren, rät Nitzsche.
In Thüringen unterhält der TÜV Thüringen Schulungsstellen für Kraftfahreignung in Erfurt, Eisenach, Gera, Gotha, Jena, Nordhausen, Weimar und Zella-Mehlis. Betroffene können sich unter der kostenlosen Hotline 0800 – 773 81 82 vorab informieren.
