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von der Steuer absetzen

Mittwoch, 14. November 2012, 09:22 Uhr
Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verhilft womöglich vielen Hauseigentümern zu einem satten Steuerbonus. Das Gericht entschied, dass Hauseigentümer die Kosten für den Anschluss an die zentrale Trink- und Abwasseranlage als Handwerkerleistungen geltend machen können. Von diesem Urteil könnten auch andere Steuerzahler profitieren, erklärt der Bund der Steuerzahler...


Im Fall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger mit rund 1.500 Euro zu tragen. Diesen Betrag machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen geltend.

Das Finanzamt wollte die Kosten aber nicht anerkennen, weil die Arbeiten nicht auf dem Grundstück der Kläger, sondern auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück der Kläger, vorgenommen wurden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab hingegen den Klägern Recht. Das Finanzgericht sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare Leistung für das Grundstück an (Az.: 7 K 7310/10). Das unterlegene Finanzamt legte gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Sie sollten die Modernisierungskosten für die Erschließung daher in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen ansetzen. Berücksichtigt das Finanzamt die Kosten nicht, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das BFH-Verfahren hingewiesen werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.
Autor: nnz

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