Räum- und Streupflichten
Donnerstag, 29. November 2012, 13:12 Uhr
Der Winter ist in den Startlöchern. Der Boden könnte gefroren sein und Minusgrade führen zu Glätte. Deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen vorbeugend schon einmal auf die Einhaltung der Räum- und Streupflichten.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung genannter Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insbesondere in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies oder ähnliche Materialien verwendet werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, den Pflichten nachzukommen, sollte damit einen Dritten beauftragen.
Gern wird im Fachbereich Bau & Ordnung Hinweisen nachgegangen, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
Autor: khhGemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung genannter Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insbesondere in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies oder ähnliche Materialien verwendet werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, den Pflichten nachzukommen, sollte damit einen Dritten beauftragen.
Gern wird im Fachbereich Bau & Ordnung Hinweisen nachgegangen, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
