Räum- und Streupflichten
Dienstag, 22. Januar 2013, 10:58 Uhr
Die Pressemeldung der Stadt Sondershausen zum Thema Räum- und Streupflichten dürfte mit Sicherheit auf den Großteil der Kommunen des Kreises zutreffen.
Der Winter ist in vollem Gange. Der Boden ist wieder gefroren, und Minusgrade führen zu Glätte. Deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen an die Einhaltung der Räum- und Streupflichten.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung oben genannter Fläche
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies u.ä. Materialien Verwendung finden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 7.00 – 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8.00 – 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten genannter Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage sein sollte, seinen Pflichten nachzukommen, der sollte damit einen Dritten beauftragen.
Gern gehen die Mitarbeiter im Fachbereich Bau & Ordnung Hinweisen nach, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
Autor: khhDer Winter ist in vollem Gange. Der Boden ist wieder gefroren, und Minusgrade führen zu Glätte. Deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen an die Einhaltung der Räum- und Streupflichten.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung oben genannter Fläche
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies u.ä. Materialien Verwendung finden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 7.00 – 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8.00 – 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten genannter Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage sein sollte, seinen Pflichten nachzukommen, der sollte damit einen Dritten beauftragen.
Gern gehen die Mitarbeiter im Fachbereich Bau & Ordnung Hinweisen nach, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
