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Räum- und Streupflichten

Freitag, 22. Februar 2013, 12:00 Uhr
Der Winter ist noch nicht vorbei. Bei Kontrollen des Fachbereiches Bau & Ordnung der Stadtverwaltung wurde festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer ihren Räum- und Streupflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Deshalb erinnert die Stadtverwaltung Sondershausen noch einmal an auf die Räum- und Streupflichten.

Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:

1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.

2) Schneeglätte: Abstumpfung genannter Flächen.

3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.

Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies und ähnliche Materialien Verwendung finden.

Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten der aufgeführten Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, den Pflichten nachzukommen, der sollte damit einen „Dritten“ beauftragen.
Gern geht der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen Hinweisen nach, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
Autor: khh

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