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Das Bundeskleingartengesetz

Freitag, 03. Mai 2013, 00:01 Uhr
Grundlage des Bestandschutzes der Kleingartenanlagen. Dazu aktuelle Informationen vom Vorsitzenden des Kreisverband Kyffhäuserkreis der Gartenfreunde e. V. Sondershausen

In der vergangenen Zeit kam und kommt es immer wieder zu Diskussionen über die Anbaupflicht in den Kleingartenvereinen. Das Bundeskleingartengesetz muss weg- ist immer wieder in den Versammlungen zu hören. Dieses Gesetz verhindert den Zulauf zu den Kleingartenvereinen, sagt man.
Warum ist die Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes (BKLeingG) so wichtig?

Neben dem BKLeingG regelt das Mietrecht (Pachtrecht) das Bürgerliche Gesetzbuch(BGB) und in den neuen Bundesländern das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAanpG).
Wo liegt der Unterschied?

1. Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters

Nach dem BKLeingG kann der Verpächter bei Pflichtverletzungen des Pächters den Kleingartenpachtvertrag kündigen. Das gilt u.a. bei der Nichteinhaltung der Drittelwirtschaft. (§§8,9 des BKLeingG). Ansonsten müssen immer gesetzlich vorgeschriebene Gründe vorliegen (z. B. Aufnahme des Geländes in den Bebauungsplan der Kommune)
Nach dem BGB ist das Pachtverhältnis jederzeit unter Einhaltung der der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Gründe kündbar.
Nach dem SchuldRAanpG kann der Verpächter ab dem 04.10.2015 nach dem BGB handeln. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht noch bedingter Kündigungsschutz.
Fazit: Bei einem Pachtverhältnis außerhalb des BKLeingG besteht kein wirksamer gesetzlicher Kündigungsschutz zugunsten der Pächter.

2. Entschädigung nach Ende des Pachtverhältnisses

Nach dem BKLeingG erhält der Pächter, im Falle einer nicht vom Pächter verschuldeten Kündigung, eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes der vom Pächter zurückgelassenen Anpflanzungen und Baulichkeiten.
Nach dem BGB hat der Pächter bei der Kündigung seine Parzelle zu beräumen, d. h., alle Anpflanzungen und Baulichkeiten sind von der Parzelle zu beseitigen. Ein Entschädigungsanspruch gibt es dafür nicht.
Nach dem SchuldRAnpG ist eine Entschädigung von Baulichkeiten beschränkt zulässig. Für Anpflanzungen gibt es keine Entschädigung.
Fazit: Im Rahmen des BKLeingG hat der Pächter einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch. Bei den beiden anderen Vorschriften gilt dies nicht.

3.Pachtzinshöhe

Nach dem BKLeingG ist der Pachtzins begrenzt. Er richtet sich nach dem ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.
Im BGB gibt es keine Begrenzung des Pachtzinses. Dieser wird im Rahmen des Vertragsabschlusses mit dem Verpächter festgelegt und richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
Im SchuldRAnpG galt die sogenannte Nutzungsentgeltanordnung bis zum 01.11.1998. Diese sah die schrittweise Anhebung des Pachtzinses vor. Seit 1998 gelten die gesetzlichen Anordnungen des BGB.
Fazit: Der Pachtzins innerhalb des BKLeingG ist gesetzlich vor Wucher geschützt und gibt finanzielle Planungssicherheit für den Pächter. Bei den anderen Vorschriften kann der Verpächter den Pachtzins willkürlich festlegen.


4. Wasser-, Abwasser und Stromanschluss

Das kleingärtnerisch genutzte Land, nach BKLeingG, ist nach bauplanrechtlicher Einstufung als Grünfläche eingeordnet. Das bedeutet, dass dieses Grundstücke nicht in gleicher Art und Weise ver - und entsorgt werden wie Grundstücke im Rahmen des BGB und SchuldRAnpG. Das gilt besonders für den Anschluss- und Benutzungszwang bei Trink-, Abwasser und Elektroanschluß, wobei die Möglichkeit des Anschlusses besteht.

Nach dem BGB und dem SchuldRAnpG sind die Anlagen planungsrechtliche Baugebiete, die der Erholung dienen. Hier kann der Benutzerzwang vorliegen und es entstehen Anschlussbeiträge.
Fazit: Im Rahmen des BKLeingG besteht kein Benutzerzwang und dementsprechend fallen keine Anschlussbeiträge an. Bei den anderen Vorschriften besteht die Möglichkeit des Anschlußzwanges und es kommen erhebliche Anschlussbeiträge auf den Pächter zu.

Der Vergleich der 4 Punkte, es gibt noch weitere, zeigt, dass die Erhaltung des BKLeingG die Existenz der Kleingartenanlagen sichert und den Kleingärtnern vor erhebliche finanzielle Forderungen schützt.
Wer sich für einen Kleingarten interessiert, sollte sich genau überlegen was er im Kleingarten tun will.
Folgende Fragen sollte er sich beantworten:
1. Habe ich die Zeit einen Kleingarten nach BKLeingG zu bewirtschaften?
2. Will ich Obst und Gemüse anbauen?
3. Kann ich mich in einen Verein einbringen?
4. Suche ich nur einen Ort zur Erholung?

Bei der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 mit "ja" ist die Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein nach BKLeingG gegeben. Bei der Frage 4 mit "ja" sollte er einen Verein suchen der außerhalb des BKLeingG besteht. Z. B. Vereine die Wochenendgrundstücke oder Erholungsgärten betreiben).


Wolfgang Dittrich
Vorsitzender
Kreisverband Kyffhäuserkreis der Gartenfreunde e. V. Sondershausen
Autor: khh

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