Noch ein Jubiläumsdatum
Montag, 29. Juli 2013, 00:52 Uhr
In der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg – Sondershausen geblättert – die Bergordnung wurde 1894 gedruckt, wie unserer Leser Hans-Jürgen Schmidt ermittelte.
Im Jahre 1894 ist in der Eupel`schen Hofdruckerei die Gesetzessammlung vom Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen gedruckt worden. Chronologisch sind die Gesetze von 1887 bis 1894 aufgelistet. Die Gesetzessammlung umfasste 230 Seiten. Jedes Gesetz begann mit folgendem Satz: Wir Karl Günther von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr von Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:...
Damit ist auch gesagt, dass der Landtag seine Zustimmung geben musste. Die galt auch für das Berggesetz vom 6.März 1894, welches für die Gründung der Gewerkschaft Glückauf Sondershausen von Bedeutung war. Das Gesetz umfasste 224 Paragrafen. Der Inhalt ist in Abbildung 1 ersichtlich. Damit wurden in diesem Gesetz die Verhältnisse des Bergbaus hinsichtlich derjenigen Mineralien, welche wegen ihres Gehalts an Metallen oder Salzen nutzbar sind, sowie hinsichtlich der Salzquellen und der Steinkohlen dargelegt, wie es im § 1 heißt. Und weiter wird im § 3 darauf verwiesen, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz und der auf nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze (der sogenannten Abraumsalz, namentlich der Kali-, Magnesia- und Borsalze) sowie der Salzquellen bleibt dem Staat überlassen. Es kann jedoch von dem Ministerium hierzu die Erlaubnis unter bestimmten Bedingungen erteilt werden. Das Wort Abraumsalz stammt vermutlich aus dem Beginn des Kalibergbaus in Staßfurt, da dort der abgebaute Carnallitit auf Halde gekippt wurde. Die endgültige Bedeutung des Kalis erkannte man erst in Jahren nach 1852. Im weiteren Gesetzestext gibt es Hinweise zum Schürfen und zur Mutung. In den Formulierungen ist erkenntlich, dass man sich im Wesendlichen an die Preußische Bergordnung gehalten hat. Allein die Tatsache, dass die Maßeinheiten im metrischen System angegeben sind , beweisen das.- Der Muther hat das Recht, ein Feld von 200 Hectaren ( 2 000 000 qm) zu verlangen. Nicht uninteressant ist, dass im Abschnitt Die Bergleute und Betriebsbeamten es Hinweise zu einer Arbeitsordnung gab. (siehe Abbildung 2)
Im Abschnitt V Die Rechtsverhältnisse der Mitbetheiligten eines Bergwerks sind die Bedingungen die Arbeitsweise einer Gewerkschaft dargelegt. Dazu heißt es unter anderem im § 118: Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in der Gewerkenversammlung. Das Stimmrecht wird nach Kuxen ( eine Art von Aktien), nicht nach Personen ausgeübt. Vorher gab es Hinweise zum Gewerkschaftsvertrag und zum Statut einer Gewerkschaft.
Im § 158 wurde festgelegt, wer für die Vergütung von Bergschäden verantwortlich ist. Grundsätzlich war es der Bergwerksbesitzer, der für alle Schäden, die einem Grundeigentümer zugefügt wurden.
In den § 171 bis 192 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Knappschaftsvereine und somit auch für die Knappschafts- Pensions- und Unterstützungskassen festgelegt. (siehe z.B. Abbildung 3: hier ist der Wortlaut des § 180 zu sehen)
Im Abschnitt XI Die Bergbehörden gibt es Aussagen zum Thema: wer ist die Bergbehörde: nämlich die Landräthe, das Ministerium, Abteilung des Inneren und das Gesamtministerium. (§ 201). Im Abschnitt XII Die Bergpolizei werden die Aufgaben der Bergpolizei dargelegt.. Die Aufsicht der Bergpolizei erstreckte sich auf. die Sicherheit der Baue, die Einhaltung der Grubenfelder, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus, die Eisenbahn, welche nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern nur den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstellten Betriebe. (§ 207)
In den weiteren Abschnitte gibt es Aussagen zu den Strafbestimmungen und zu Übergangs- und Schlussbestimmungen. So wird festgelegt, dass mit diesem Gesetz unter anderem das Gesetz über den Bergbau vom 25.2.1860 außer Kraft gesetzt wird.
Unterschrieben wurde das Gesetz von Karl Günther und contrasinirt von Petersen, der als Namensgeber für den Schacht II – Petersenschacht in Sondershausen in späterer Zeit gilt.
Hans-Jürgen Schmidt
Autor: khhIm Jahre 1894 ist in der Eupel`schen Hofdruckerei die Gesetzessammlung vom Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen gedruckt worden. Chronologisch sind die Gesetze von 1887 bis 1894 aufgelistet. Die Gesetzessammlung umfasste 230 Seiten. Jedes Gesetz begann mit folgendem Satz: Wir Karl Günther von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr von Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:...
Damit ist auch gesagt, dass der Landtag seine Zustimmung geben musste. Die galt auch für das Berggesetz vom 6.März 1894, welches für die Gründung der Gewerkschaft Glückauf Sondershausen von Bedeutung war. Das Gesetz umfasste 224 Paragrafen. Der Inhalt ist in Abbildung 1 ersichtlich. Damit wurden in diesem Gesetz die Verhältnisse des Bergbaus hinsichtlich derjenigen Mineralien, welche wegen ihres Gehalts an Metallen oder Salzen nutzbar sind, sowie hinsichtlich der Salzquellen und der Steinkohlen dargelegt, wie es im § 1 heißt. Und weiter wird im § 3 darauf verwiesen, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz und der auf nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze (der sogenannten Abraumsalz, namentlich der Kali-, Magnesia- und Borsalze) sowie der Salzquellen bleibt dem Staat überlassen. Es kann jedoch von dem Ministerium hierzu die Erlaubnis unter bestimmten Bedingungen erteilt werden. Das Wort Abraumsalz stammt vermutlich aus dem Beginn des Kalibergbaus in Staßfurt, da dort der abgebaute Carnallitit auf Halde gekippt wurde. Die endgültige Bedeutung des Kalis erkannte man erst in Jahren nach 1852. Im weiteren Gesetzestext gibt es Hinweise zum Schürfen und zur Mutung. In den Formulierungen ist erkenntlich, dass man sich im Wesendlichen an die Preußische Bergordnung gehalten hat. Allein die Tatsache, dass die Maßeinheiten im metrischen System angegeben sind , beweisen das.- Der Muther hat das Recht, ein Feld von 200 Hectaren ( 2 000 000 qm) zu verlangen. Nicht uninteressant ist, dass im Abschnitt Die Bergleute und Betriebsbeamten es Hinweise zu einer Arbeitsordnung gab. (siehe Abbildung 2)
Im Abschnitt V Die Rechtsverhältnisse der Mitbetheiligten eines Bergwerks sind die Bedingungen die Arbeitsweise einer Gewerkschaft dargelegt. Dazu heißt es unter anderem im § 118: Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in der Gewerkenversammlung. Das Stimmrecht wird nach Kuxen ( eine Art von Aktien), nicht nach Personen ausgeübt. Vorher gab es Hinweise zum Gewerkschaftsvertrag und zum Statut einer Gewerkschaft.
Im § 158 wurde festgelegt, wer für die Vergütung von Bergschäden verantwortlich ist. Grundsätzlich war es der Bergwerksbesitzer, der für alle Schäden, die einem Grundeigentümer zugefügt wurden.
In den § 171 bis 192 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Knappschaftsvereine und somit auch für die Knappschafts- Pensions- und Unterstützungskassen festgelegt. (siehe z.B. Abbildung 3: hier ist der Wortlaut des § 180 zu sehen)
Im Abschnitt XI Die Bergbehörden gibt es Aussagen zum Thema: wer ist die Bergbehörde: nämlich die Landräthe, das Ministerium, Abteilung des Inneren und das Gesamtministerium. (§ 201). Im Abschnitt XII Die Bergpolizei werden die Aufgaben der Bergpolizei dargelegt.. Die Aufsicht der Bergpolizei erstreckte sich auf. die Sicherheit der Baue, die Einhaltung der Grubenfelder, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus, die Eisenbahn, welche nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern nur den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstellten Betriebe. (§ 207)
In den weiteren Abschnitte gibt es Aussagen zu den Strafbestimmungen und zu Übergangs- und Schlussbestimmungen. So wird festgelegt, dass mit diesem Gesetz unter anderem das Gesetz über den Bergbau vom 25.2.1860 außer Kraft gesetzt wird.
Unterschrieben wurde das Gesetz von Karl Günther und contrasinirt von Petersen, der als Namensgeber für den Schacht II – Petersenschacht in Sondershausen in späterer Zeit gilt.
Hans-Jürgen Schmidt



