Neufassung der Schülerbeförderungssatzung
Montag, 20. Januar 2014, 19:29 Uhr
Der Kreisausschuss des Kyffhäuserkreises befasste sich heute mit der Neufassung der Schülerbeförderungssatzung...
Folgender Beschlussvorschlag lag auf dem Tisch des Hauses:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Änderung der Satzung des Kyffhäuserkreises über die Schülerbeförderung zu beschließen.
Die neu gefasste Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Dem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt.
Aus der Begründung der Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Auf Grund der Verwaltungserfahrungen der letzen Jahre sowie der Hinweise vom Thüringer Landesverwaltungsamt zur Benutzer- bzw. Bürgerfreundlichkeit im Rahmen der Satzungsänderung vom 22.08.2011, wird eine Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung vorgeschlagen.
In der neuen Satzung wird im § 3 der Wortlaut des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) über die Mindestentfernungen von Wegstrecken zwischen Wohnung und jeweiliger Schule aufgenommen. Somit ist eine zusätzliche Recherche der Satzungsadressaten bezüglich der in der Regel zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für die notwendige Beförderung im Gesetz entbehrlich.
Weiterhin erfolgte in § 3 zur erweiternden Klarstellung der Hinweis, in welchen Fällen kein Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch besteht.
Im § 4 der Satzung wird die künftige Durchführung der Schülerbeförderung geregelt im Hinblick auf Verantwortlichkeiten und den Verfahrensablauf.
Sofern der Kyffhäuserkreis keine Beförderung organisiert, erfolgt die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten. Dazu werden in § 5 Festlegungen getroffen im Hinblick auf Höhe und Modalitäten der Erstattung.
Abweichend von § 4 ThürSchFG wird Schülern des beruflichen Gymnasiums ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bis zum nächstgelegenen beruflichen Gymnasium gewährt und bei Schülern des Berufsvorbereitungsjahres findet die jeweils gewählte spezifische Fachrichtung Berücksichtigung.
Die bisherige Regelung der Übernahme von Fahrtkosten zum Betriebspraktikum außerhalb des Kyffhäuserkreises führte zu einem hohen Verwaltungs- und Abstimmungsaufwand zwischen den Satzungsadressaten. Daher sollte für die Anspruchsberechtigten bereits bei der Auswahl des Praktikumortes durch Zugrundelegen einer maximalen bzw. pauschalierten Kostenerstattung überschaubarer sein, welche Leistung zu erwarten ist.
Im Übrigen ergab ein vorangehender Thüringenweiter Vergleich von Regelungen bezüglich der Schülerbeförderung, dass die Mehrzahl der Träger der Schülerbeförderung beim Absolvieren eines Praktikums außerhalb des Aufgabenträgergebietes etwaig anfallende Kosten pauschaliert erstatten.
Die Satzung über die Schülerbeförderung im Kyffhäuserkreis soll ab dem Schuljahr 2014/2015 (01.09.2014) in Kraft treten.
Beiliegende Synopse dient der Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Satzung. Die mit blauer Schrift hervorgehobenen Textpassagen stellen die eingearbeiteten Änderungen dar, die rot hinterlegten betreffen die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden Regelungen.
Autor: khhFolgender Beschlussvorschlag lag auf dem Tisch des Hauses:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Änderung der Satzung des Kyffhäuserkreises über die Schülerbeförderung zu beschließen.
Die neu gefasste Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Dem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt.
Aus der Begründung der Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Auf Grund der Verwaltungserfahrungen der letzen Jahre sowie der Hinweise vom Thüringer Landesverwaltungsamt zur Benutzer- bzw. Bürgerfreundlichkeit im Rahmen der Satzungsänderung vom 22.08.2011, wird eine Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung vorgeschlagen.
In der neuen Satzung wird im § 3 der Wortlaut des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) über die Mindestentfernungen von Wegstrecken zwischen Wohnung und jeweiliger Schule aufgenommen. Somit ist eine zusätzliche Recherche der Satzungsadressaten bezüglich der in der Regel zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für die notwendige Beförderung im Gesetz entbehrlich.
Weiterhin erfolgte in § 3 zur erweiternden Klarstellung der Hinweis, in welchen Fällen kein Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch besteht.
Im § 4 der Satzung wird die künftige Durchführung der Schülerbeförderung geregelt im Hinblick auf Verantwortlichkeiten und den Verfahrensablauf.
Sofern der Kyffhäuserkreis keine Beförderung organisiert, erfolgt die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten. Dazu werden in § 5 Festlegungen getroffen im Hinblick auf Höhe und Modalitäten der Erstattung.
Abweichend von § 4 ThürSchFG wird Schülern des beruflichen Gymnasiums ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bis zum nächstgelegenen beruflichen Gymnasium gewährt und bei Schülern des Berufsvorbereitungsjahres findet die jeweils gewählte spezifische Fachrichtung Berücksichtigung.
Die bisherige Regelung der Übernahme von Fahrtkosten zum Betriebspraktikum außerhalb des Kyffhäuserkreises führte zu einem hohen Verwaltungs- und Abstimmungsaufwand zwischen den Satzungsadressaten. Daher sollte für die Anspruchsberechtigten bereits bei der Auswahl des Praktikumortes durch Zugrundelegen einer maximalen bzw. pauschalierten Kostenerstattung überschaubarer sein, welche Leistung zu erwarten ist.
Im Übrigen ergab ein vorangehender Thüringenweiter Vergleich von Regelungen bezüglich der Schülerbeförderung, dass die Mehrzahl der Träger der Schülerbeförderung beim Absolvieren eines Praktikums außerhalb des Aufgabenträgergebietes etwaig anfallende Kosten pauschaliert erstatten.
Die Satzung über die Schülerbeförderung im Kyffhäuserkreis soll ab dem Schuljahr 2014/2015 (01.09.2014) in Kraft treten.
Beiliegende Synopse dient der Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Satzung. Die mit blauer Schrift hervorgehobenen Textpassagen stellen die eingearbeiteten Änderungen dar, die rot hinterlegten betreffen die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden Regelungen.
Downloads:
- Entwurf Satzung (79 kByte)
