So geht das Verbrennen
Dienstag, 18. Februar 2014, 15:26 Uhr
In einer Allgemeinverfügung über das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt wird in diesem Jahr das Verbrennen im Kyffhäuserkreis geregelt. Hier die Einzelheiten...
Gemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 02.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am 26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am 27.08.2010 in Kraft getreten, gestattet das Landratsamt Kyffhäuserkreis das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt unter Beachtung folgender Anforderungen:
1. Trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, darf in der Zeit
vom 15. März bis 15. Mai 2014 außer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und an Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) verbrannt werden.
2. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen sind von dem Verbrennverbot ausgenommen.
3. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, so dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt. Schwelbrände sind verboten. Insbesondere ist das Verbrennen von Pflanzenresten, Laub, Gras, Heu,
frisch geschnittenen Gehölzen, feuchtem Biomaterial und sonstigen Abfällen nicht gestattet.
4. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten gibt.
5. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, gefährdet werden.
6. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
7. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
8. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 1,5 km zu Flugplätzen
- 50 m zu öffentlichen Straßen
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare
Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab
Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
- 5 m zur Grundstücksgrenze.
9. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde
abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
10. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
11. Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erlassen und gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Hinweise
Verstöße gegen die in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Anforderungen können im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 100.000,00 € geahndet werden.
Die Begründung für die Allgemeinverfügung sowie die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung können während der Dienstzeiten im Landratsamt Kyffhäuserkreis, Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft, Markt 8, 99706 Sondershausen, eingesehen werden.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bürger, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, eigenverantwortlich prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für ein Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt eingehalten
werden.
Nach Bundes- und Landesrecht gesetzlich geschützte Biotope und Schutzgebiete oder Schutzgegenstände dürfen nicht zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung für diese Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen, schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Weimar,Jenaer Str. 2 a, 99425 Weimar beantragt werden.
Antje Hochwind
Landrätin
Autor: khhGemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 02.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am 26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am 27.08.2010 in Kraft getreten, gestattet das Landratsamt Kyffhäuserkreis das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt unter Beachtung folgender Anforderungen:
1. Trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, darf in der Zeit
vom 15. März bis 15. Mai 2014 außer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und an Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) verbrannt werden.
2. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen sind von dem Verbrennverbot ausgenommen.
3. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, so dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt. Schwelbrände sind verboten. Insbesondere ist das Verbrennen von Pflanzenresten, Laub, Gras, Heu,
frisch geschnittenen Gehölzen, feuchtem Biomaterial und sonstigen Abfällen nicht gestattet.
4. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten gibt.
5. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, gefährdet werden.
6. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
7. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
8. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 1,5 km zu Flugplätzen
- 50 m zu öffentlichen Straßen
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare
Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab
Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
- 5 m zur Grundstücksgrenze.
9. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde
abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
10. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
11. Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erlassen und gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Hinweise
Verstöße gegen die in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Anforderungen können im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 100.000,00 € geahndet werden.
Die Begründung für die Allgemeinverfügung sowie die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung können während der Dienstzeiten im Landratsamt Kyffhäuserkreis, Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft, Markt 8, 99706 Sondershausen, eingesehen werden.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bürger, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, eigenverantwortlich prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für ein Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt eingehalten
werden.
Nach Bundes- und Landesrecht gesetzlich geschützte Biotope und Schutzgebiete oder Schutzgegenstände dürfen nicht zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung für diese Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen, schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Weimar,Jenaer Str. 2 a, 99425 Weimar beantragt werden.
Antje Hochwind
Landrätin
