Satzung geändert
Mittwoch, 26. Februar 2014, 16:32 Uhr
Die Änderung der Satzung der Kyffhäusersparkasse Artern-Sondershausen stand heute auf dem Programm der Kreistagssitzung Kyffhäuserkreis...
Der Kreistag beschloss einstimmig die Änderung der Satzung der Kyffhäusersparkassse Artern-Sondershausen.
Geändert wurde die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat bestand bisher aus
1. dem Vorsitzenden
2. 8 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. 4 Beschäftigten der Sparkasse
Neu :
Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. 6 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. 3 Beschäftigten der Sparkasse
Diskussionen gab es nicht.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):
1. Einwohnerrückgang im Kyffhäuserkreis
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Kyffhäusersparkasse in der jetzigen Form wurde im Rahmen der Fusion der Kreissparkassen Artern und Sondershausen im November/Dezember 1993 beschlossen.
Seitdem hat sich die Einwohnerzahl im Kyffhäuserkreis von 98.785 auf nun 78.618 verringert. Nach der für 2012 vorliegenden Einwohnerzahl von 78.618 wird der Kreistag zur anstehenden Wahl von 46 auf 40 Mitglieder verkleinert.
Die anstehende Reduzierung des Kreistages in Verbindung mit dem weiter zu erwartenden Bevölkerungsrückgang sollte sich ebenfalls in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Kyffhäusersparkasse widerspiegeln.
2. Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Aufsichtsorgane
Die Finanzkrise im Jahr 2007/2008 löste eine umfassende Novellierung regulatorischer und
gesetzlicher Anforderungen an Banken und deren Aufsichtsgremien aus. Seit 1. Januar 2014 haben sich die Anforderungen an Aufsichtsorgane im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes (Capital Requirements Directive CRD IV) weiter verschärft. Der Gesetzgeber hat damit die in die EU-Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen eingeflossenen Anforderungen nach Basel III in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz enthält einen neuen § 25d Kreditwesengesetz (KWG) mit Anforderungen an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.
Danach steigen die Ansprüche an die fachliche Eignung von Verwaltungsratsmitgliedern zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion. Insbesondere müssen Verwaltungsratsmitglieder der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen, was sich in der Einschränkung der Höchstanzahl von Kontrollmandaten sowie in regelmäßig zu besuchenden Qualifikationsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde niederschlägt. Des Weiteren sollen Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, um eine effektive Überwachung sicherzustellen. Allerdings kann von der Bildung der Ausschüsse abgesehen werden, wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan weniger als zehn Mitglieder angehören.
Das CRD IV-Umsetzungsgesetz fordert nicht nur den Verwaltungsratsmitgliedern einen erheblichen Zeit- und Schulungsbedarf ab. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und die Umsetzungsgeschwindigkeit entsprechender Neuerungen führen gerade in kleinen Instituten wie der Kyffhäusersparkasse zu erheblichen Ressourcenbindungen im administrativen Bereich.
Da davon auszugehen ist, dass sich die aufsichtsrechtlichen Anforderungen – insbesondere an die Aufsichtsorgane der Institute - auch in Zukunft weiterentwickeln bzw. verschärfen werden, erscheint eine Reduzierung der Mitgliederanzahl im Verwaltungsrat sinnvoll.
Autor: khhDer Kreistag beschloss einstimmig die Änderung der Satzung der Kyffhäusersparkassse Artern-Sondershausen.
Geändert wurde die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat bestand bisher aus
1. dem Vorsitzenden
2. 8 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. 4 Beschäftigten der Sparkasse
Neu :
Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. 6 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. 3 Beschäftigten der Sparkasse
Diskussionen gab es nicht.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):
1. Einwohnerrückgang im Kyffhäuserkreis
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Kyffhäusersparkasse in der jetzigen Form wurde im Rahmen der Fusion der Kreissparkassen Artern und Sondershausen im November/Dezember 1993 beschlossen.
Seitdem hat sich die Einwohnerzahl im Kyffhäuserkreis von 98.785 auf nun 78.618 verringert. Nach der für 2012 vorliegenden Einwohnerzahl von 78.618 wird der Kreistag zur anstehenden Wahl von 46 auf 40 Mitglieder verkleinert.
Die anstehende Reduzierung des Kreistages in Verbindung mit dem weiter zu erwartenden Bevölkerungsrückgang sollte sich ebenfalls in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Kyffhäusersparkasse widerspiegeln.
2. Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Aufsichtsorgane
Die Finanzkrise im Jahr 2007/2008 löste eine umfassende Novellierung regulatorischer und
gesetzlicher Anforderungen an Banken und deren Aufsichtsgremien aus. Seit 1. Januar 2014 haben sich die Anforderungen an Aufsichtsorgane im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes (Capital Requirements Directive CRD IV) weiter verschärft. Der Gesetzgeber hat damit die in die EU-Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen eingeflossenen Anforderungen nach Basel III in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz enthält einen neuen § 25d Kreditwesengesetz (KWG) mit Anforderungen an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.
Danach steigen die Ansprüche an die fachliche Eignung von Verwaltungsratsmitgliedern zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion. Insbesondere müssen Verwaltungsratsmitglieder der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen, was sich in der Einschränkung der Höchstanzahl von Kontrollmandaten sowie in regelmäßig zu besuchenden Qualifikationsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde niederschlägt. Des Weiteren sollen Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, um eine effektive Überwachung sicherzustellen. Allerdings kann von der Bildung der Ausschüsse abgesehen werden, wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan weniger als zehn Mitglieder angehören.
Das CRD IV-Umsetzungsgesetz fordert nicht nur den Verwaltungsratsmitgliedern einen erheblichen Zeit- und Schulungsbedarf ab. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und die Umsetzungsgeschwindigkeit entsprechender Neuerungen führen gerade in kleinen Instituten wie der Kyffhäusersparkasse zu erheblichen Ressourcenbindungen im administrativen Bereich.
Da davon auszugehen ist, dass sich die aufsichtsrechtlichen Anforderungen – insbesondere an die Aufsichtsorgane der Institute - auch in Zukunft weiterentwickeln bzw. verschärfen werden, erscheint eine Reduzierung der Mitgliederanzahl im Verwaltungsrat sinnvoll.
