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Närrisch - aber nicht hinter dem Steuer

Samstag, 01. März 2014, 07:59 Uhr
Die närrischen Tage verleiten jedes Jahr einige Jecken, sich nach einer ausschweifenden Karnevals- oder Faschingsfeier alkoholisiert hinters Steuer zu setzen. Doch das kann nicht nur teuer werden...


„Wenn die Party einmal im Gange ist, sind die guten Vorsätze schnell vorbei. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte daher gänzlich auf Alkohol verzichten“, rät Dr. Don DeVol, Verkehrspsychologe des TÜV Thüringen. Nach Erfahrung des Experten ist nach Alkoholgenuss eine persönliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit oft schlichtweg nicht möglich.

„Trinkmenge, Trinkgeschwindigkeit und Trinkdauer werden in der Regel von den Kraftfahrern falsch eingeschätzt, so dass sie auch ihren Promillewert nur schwer oder gar nicht abschätzen können“, so DeVol. Für den Weg zur Faschingsparty und zurück sollten nach Ansicht des Verkehrspsychologen öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi benutzt werden.

Laut derzeit noch gültigem Bußgeldkatalog droht ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille ein Fahrverbot bis zu drei Monaten, plus 500 Euro Bußgeld für Ersttäter. Bei einer Vorstrafe werden 1.000 Euro, bei Wiederholungstätern sogar 1.500 Euro fällig. Außerdem wandern vier Punkte aufs Flensburger Punktekonto. Ist ein Fahrer mit einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut unterwegs, drohen verschärfte Strafen mit bis zu sieben Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister, dem Entzug der Fahrerlaubnis und eine Geldstrafe bis zu 3.000 Euro oder Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Faschingszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze.

Auch der Restalkohol wird oftmals unterschätzt. „Auf Faschingspartys kann bei einem verstärkten Trinkverhalten sehr wohl ein Alkoholpegel von über 1,0 Promille aufgebaut werden“, weiß der Verkehrspsychologe DeVol. „Ein gesunder, durchschnittlich schwerer Mann baut pro Stunde ca. 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol ab. Bei Frauen liegt der Alkoholabbau noch etwas unter diesem Wert“, erläutert DeVol.

„Das bedeutet, dass nach einem lang ausgedehnten Faschingsgelage durchaus am nächsten Morgen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegen und der Blutalkoholspiegel noch über 0,5 Promille liegen kann“, warnt DeVol. Bei einer auffälligen Fahrweise beziehungsweise Beteiligung an einem Unfall würden bereits 0,3 Promille Blutalkohol für Fahrverbot, Punkte sowie Geldstrafe ausreichen. Im ungünstigsten Fall kann eine solche Alkoholfahrt sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Bildquelle: Alexandra H. / PIXELIO
Autor: red

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