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Verträge unter die Lupe nehmen

Dienstag, 04. März 2014, 11:12 Uhr
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) hat das Ziel, pflegebedürftige und behinderte Menschen, die in einer Einrichtung oder in einer Wohngemeinschaft ein Zimmer oder Appartement anmieten und gleichzeitig einen Vertrag über ihre Pflege oder Betreuung abschließen, stärker zu schützen...


Die Verbraucherzentralen sammeln im Rahmen eines bundesweiten Projektes Verträge nach WBVG für Pflege-Wohngemeinschaften, Betreutes Wohnen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Sie werden rechtlich geprüft und Verstöße gegen Vorschriften gegebenenfalls abgemahnt. Dazu können die Verträge in Kopie an die Verbraucherzentrale Thüringen e.V., Eugen-Richter-Str. 45, 99085 Erfurt, geschickt werden.

Hintergrund: Häufig müssen Menschen wegen körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen ihre bisherige Wohnung aufgeben und in eine Unterkunft ziehen, die der neuen Lebenssituation gerecht wird und über die die gegebenenfalls notwendige Pflege oder Betreuung geregelt ist.

Mit dem WBVG legt der Gesetzgeber den Anbietern bestimmte Pflichten auf, die die Rechte der Verbraucher in dieser besonderen Situation stärken sollen: Beispielsweise muss der Anbieter bereits vor Vertragsabschluss über wesentliche Vertragsinhalte informieren, die dann auch Vertragsbestandteil sein müssen. Verträge dürfen nach dem Gesetz außerdem nur dann befristet werden, wenn dies nicht den Verbraucherinteressen widerspricht. Und eine Erhöhung der Entgelte ist, auch wenn im Vertrag anderes festgeschrieben wurde, nicht immer zulässig.
Autor: red

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