Nicht nur im Straßenverkehr
Samstag, 08. März 2014, 08:49 Uhr
In einen Unfall verwickelt zu werden, ist für den Betroffenen in jedem Fall eine unschöne Angelegenheit. Neben gesundheitlichen Einschränkungen geht es oft im Nachhinein um Schadensersatzforderungen...
Im Straßenverkehr tritt hier in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein. Wer haftet aber, wenn ein herunterfallender Ast oder eine Dachziegel Auslöser für einen Schaden ist? Dazu regelt der Gesetzgeber für Betreiber, Eigentümer oder Veranstalter sogenannte Verkehrssicherungspflichten und daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit und das Eigentum eines anderen verletzt, ist diesem gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, heißt es im Paragraph 823, BGB. Daraus resultieren sowohl für den öffentlichen als auch für den gewerblichen Bereich Pflichten, die auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden sollten, empfehlen die Arbeitschutzexperten des TÜV Thüringen.
Das betrifft eine Vielzahl von Bereichen. Haus- oder Wohneigentümer kennen das beispielsweise von ihrer Schneeräumpflicht. Aber auch für Parks, Baustellen oder Spielplätze besteht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, ebenso wie für das unmittelbare Umfeld von Gewerbebetrieben.
Jedes Jahr erleidet in Deutschland schätzungsweise jeder Zehnte einen Unfall. Das sind weit über acht Millionen Unfälle. Auf den Straßenverkehr entfallen davon gerade einmal vier Prozent. Der Großteil der Unfälle passiert in der Freizeit, im Hausbereich, im Schul- und Arbeitsumfeld. Wie hoch der Anteil von Gefahrenquellen ist, die einer Verkehrssicherungspflicht unterliegen, ist dabei nicht bekannt. Fakt ist, dass jeder, der risikobelastete Bereiche unterhält, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um Schäden gegenüber dritten Personen abzuwenden.
Arbeitsschutzexperte Ken Hauser vom TÜV Thüringen kennt die Gefahrenquellen, denen unbeteiligte Dritte ausgesetzt sein können. Vielen Betreibern oder Grundstückseigentümern sind diese Gefahren und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können, nicht bewusst. Allerdings schützt Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe, so Hauser.
Er rät daher Unternehmen, Kommunen, Wohnungsgesellschaften oder Straßenbauverwaltungen, ihr Gefährdungspotential von einem Profi bewerten zu lassen. Ob beispielsweise bei einer Baustelle alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, können Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Bausachverständige am ehesten einschätzen. Zudem können Bauherren so ihr Haftungsrisiko minimieren.
Spielplatzbetreibern empfiehlt der Sicherheitsexperte, darauf zu achten, die Plätze und Spielgeräte bei der vorgeschriebenen jährlichen Inspektion durch einen unabhängigen Spielplatzprüfer auf Sicherheitsmängel kontrollieren zu lassen. Auch Baumbesitzer trifft die Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen ihre Bäume in einem derartigen Zustand halten, dass bei einem Sturm Passanten oder parkende Autos nicht von herabfallenden Ästen verletzt beziehungsweise beschädigt werden können, so Hauser.
Kommunen und Straßenbauverwaltungen sollten daher ihren Baumbestand durch speziell ausgebildete Bauminspektoren prüfen lassen. Aber auch Unternehmen sollten einen vollständigen Überblick darüber haben, welche Verkehrssicherungs- oder Nachbarschaftspflichten sie mit ihrer Unternehmensansiedlung gegenüber Dritten bestehen.
Autor: redIm Straßenverkehr tritt hier in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein. Wer haftet aber, wenn ein herunterfallender Ast oder eine Dachziegel Auslöser für einen Schaden ist? Dazu regelt der Gesetzgeber für Betreiber, Eigentümer oder Veranstalter sogenannte Verkehrssicherungspflichten und daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit und das Eigentum eines anderen verletzt, ist diesem gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, heißt es im Paragraph 823, BGB. Daraus resultieren sowohl für den öffentlichen als auch für den gewerblichen Bereich Pflichten, die auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden sollten, empfehlen die Arbeitschutzexperten des TÜV Thüringen.
Das betrifft eine Vielzahl von Bereichen. Haus- oder Wohneigentümer kennen das beispielsweise von ihrer Schneeräumpflicht. Aber auch für Parks, Baustellen oder Spielplätze besteht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, ebenso wie für das unmittelbare Umfeld von Gewerbebetrieben.
Jedes Jahr erleidet in Deutschland schätzungsweise jeder Zehnte einen Unfall. Das sind weit über acht Millionen Unfälle. Auf den Straßenverkehr entfallen davon gerade einmal vier Prozent. Der Großteil der Unfälle passiert in der Freizeit, im Hausbereich, im Schul- und Arbeitsumfeld. Wie hoch der Anteil von Gefahrenquellen ist, die einer Verkehrssicherungspflicht unterliegen, ist dabei nicht bekannt. Fakt ist, dass jeder, der risikobelastete Bereiche unterhält, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um Schäden gegenüber dritten Personen abzuwenden.
Arbeitsschutzexperte Ken Hauser vom TÜV Thüringen kennt die Gefahrenquellen, denen unbeteiligte Dritte ausgesetzt sein können. Vielen Betreibern oder Grundstückseigentümern sind diese Gefahren und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können, nicht bewusst. Allerdings schützt Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe, so Hauser.
Er rät daher Unternehmen, Kommunen, Wohnungsgesellschaften oder Straßenbauverwaltungen, ihr Gefährdungspotential von einem Profi bewerten zu lassen. Ob beispielsweise bei einer Baustelle alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, können Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Bausachverständige am ehesten einschätzen. Zudem können Bauherren so ihr Haftungsrisiko minimieren.
Spielplatzbetreibern empfiehlt der Sicherheitsexperte, darauf zu achten, die Plätze und Spielgeräte bei der vorgeschriebenen jährlichen Inspektion durch einen unabhängigen Spielplatzprüfer auf Sicherheitsmängel kontrollieren zu lassen. Auch Baumbesitzer trifft die Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen ihre Bäume in einem derartigen Zustand halten, dass bei einem Sturm Passanten oder parkende Autos nicht von herabfallenden Ästen verletzt beziehungsweise beschädigt werden können, so Hauser.
Kommunen und Straßenbauverwaltungen sollten daher ihren Baumbestand durch speziell ausgebildete Bauminspektoren prüfen lassen. Aber auch Unternehmen sollten einen vollständigen Überblick darüber haben, welche Verkehrssicherungs- oder Nachbarschaftspflichten sie mit ihrer Unternehmensansiedlung gegenüber Dritten bestehen.
