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Damit es keinen Ärger gibt

Donnerstag, 05. Juni 2014, 10:17 Uhr
Mit der WM können auch Einzelhändler in Deutschland werben und gutes Geld verdienen. Doch es gibt urheberrechtliche Tücken, die beachtet werden sollten. Auch das beliebte Public Viewing unterliegt gewissen Regeln...

Wenn Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft vermarktet werden, gibt es dabei einige Spielregeln zu beachten, um einer Schadensersatz-Klage durch den Weltfußballverband Fifa zu entgehen. Auf die wichtigsten Richtlinien macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt aufmerksam.

Die Fußballweltmeisterschaft ist ein Markenprodukt der Fifa, die sämtliche kommerzielle Rechte und Lizenzen daran besitzt. Unternehmer, ob Gastronom, Einzelhändler oder Bäcker, müssen deshalb eine Erlaubnis zur Nutzung der geschützten Logos und Marken erwerben. „Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können“, berichtet IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser.

Neben dem offiziellen WM-Logo, dem Maskottchen Fuleco und dem Pokal genießt auch der Slogan „All in one rhythm“ kennzeichenrechtlichen Schutz. Darüber hinaus hat der Verband eine Vielzahl von Einzelbegriffen oder Wortkombinationen schützen lassen. Dazu gehören „Football World Cup“, „Fan Fest“, „FIFA World Cup“, „World Cup 2014“, „Brazil 2014“, „WM 2014“ und weitere.

„Mit Hinweisen auf die Weltmeisterschaft darf nur dann geworben werden, wenn die Angaben rein beschreibend sind“, so Grusser weiter. Beispiele dafür wären: „Wir backen wie die Weltmeister“ oder „Während der WM gibt es beim Kauf von zehn Brötchen eines umsonst“.

Merchandising-Artikel können vertrieben werden, sofern es sich um offiziell lizenzierte Produkte handelt. Sonderpreise während des Turniers wären grundsätzlich erlaubt.

Alles in allem sei die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung eine Frage des Einzelfalls. „Ich empfehle deshalb eine juristische Überprüfung der geplanten Werbung durch einen auf das Wettbewerbsrecht und Marken- sowie Kennzeichenrecht spezialisierten Rechtsanwalt“, sagt der IHK-Chef.

Auch beim beliebten Public Viewing lauerten Tücken, denn für die öffentliche Übertragung von WM-Spielen ab 5.000 Besuchern benötigen die Ver-anstalter eine offizielle Fifa-Lizenz.

Für die Präsentation der Spiele in Bars, Clubs, Pubs und Biergärten sei hingegen keine solche Erlaubnis notwendig. „Bei der Übertragung unter freiem Himmel ist jedoch ein formloser Antrag an das zuständige Umweltamt zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung dafür eine Sonderverordnung erlassen, die die Lärmschutzbestimmungen vorübergehend lockert. Somit wird Public Viewing in Biergärten nach 22 Uhr und in Ausnahmefällen auch nach Mitternacht erlaubt sein“, fasst Grusser zusammen. Bei der Weltmeisterschaft in Brasilien beginnt knapp die Hälfte der 64 Begegnungen erst in den Abendstunden deutscher Zeit.

Alle Informationen hierzu sind im Merkblatt zur Fußball-WM auf der Internetseite der IHK Erfurt www.erfurt.ihk.de unter der Dokumentennummer 22435 zu finden.
Autor: red

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