Änderung des Gesellschaftsvertrages
Mittwoch, 01. April 2015, 18:02 Uhr
Im Kreisausschuss ging es heute um die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (VGS)...
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Kyffhäuserkreises beschließt die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (Stand 28.01.2015).
Die Landrätin wird ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Umsetzung des vorgenannten Beschlusses abzugeben.
Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die sich nach dem 15.04.2015 ggf. ergebenden redaktionellen Änderungen am Gesellschaftsvertrag - Stand 28.01.2015 - zu beschließen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):
Neben dem Hauptgesellschafter Landkreis Mansfeld-Südharz hält der Kyffhäuserkreis 20 % der Anteile am Stammkapital der VGS.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem jeweiligen Territorium des Gesellschafters.
Seit dem 03.12.2009 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Diese regelt, unter welchen Bedingungen Behörden den Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewähren können.
Im Zuge der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wurden zwischen der VGS und dem jeweiligen Gesellschafter Öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) geschlossen.
Prüfungen des Landkreises Mansfeld-Südharz im Zusammenhang mit dem laufenden und dem neu zu vergebenden ÖDA ergaben, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur
Finanzierung der Gesellschaft nicht mit diesen vereinbar sind.
Da sämtliche Finanzierungsaspekte und auch einzelne Aufgaben und Pflichten der Gesellschaft (wie bei öffentlichen Verkehrsunternehmen üblich) in den Verkehrsleistungs- und Finanzierungsverträgen geregelt sind, haben sich beide Gesellschafter auf eine grundlegende Änderung des Gesellschaftsvertrages verständigt.
Folgende wesentlichen Änderungen sollen vorgenommen werden:
Im § 2 Gegenstand der Gesellschaft werden die aufgeführten Einzelpflichten des Unternehmens, die sich ohnehin aus Gesetzen, Verordnungen, öffentlich rechtlichen Genehmigungen sowie dem ÖDA ergeben, herausgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Konkretisierung möglicher Betätigungen zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks im neuen Absatz 2.
§ 7 Aufwendungen der Gesellschaft entfällt künftig, die Zahlung entsprechender finanzieller Beiträge als Zuschuss zur Aufrechterhaltung des Leistungsangebotes und zum Ausgleich der vom Gesellschafter (Aufgabenträger) übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im ÖDA geregelt.
Die Einzelleistungsregelungen in den §§ 9, 10 und 11 entfallen aus vorgenannten Gründen ebenso. Sämtliche quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Verkehrsleistungen sind im Nahverkehrsplan verankert, der wiederum Bestandteil der ÖDA ist.
Alle weiteren Änderungen dienen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, welcher darüber hinaus übliche Bestimmungen über die Geschäftsführung und Vertretung, das Geschäftsjahr, die Abtretung von Geschäftsanteilen, über Gesellschafterbeschlussfassungen sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
beinhaltet.
Autor: khhBeschlussvorschlag:
Der Kreistag des Kyffhäuserkreises beschließt die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (Stand 28.01.2015).
Die Landrätin wird ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Umsetzung des vorgenannten Beschlusses abzugeben.
Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die sich nach dem 15.04.2015 ggf. ergebenden redaktionellen Änderungen am Gesellschaftsvertrag - Stand 28.01.2015 - zu beschließen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):
Neben dem Hauptgesellschafter Landkreis Mansfeld-Südharz hält der Kyffhäuserkreis 20 % der Anteile am Stammkapital der VGS.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem jeweiligen Territorium des Gesellschafters.
Seit dem 03.12.2009 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Diese regelt, unter welchen Bedingungen Behörden den Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewähren können.
Im Zuge der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wurden zwischen der VGS und dem jeweiligen Gesellschafter Öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) geschlossen.
Prüfungen des Landkreises Mansfeld-Südharz im Zusammenhang mit dem laufenden und dem neu zu vergebenden ÖDA ergaben, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur
Finanzierung der Gesellschaft nicht mit diesen vereinbar sind.
Da sämtliche Finanzierungsaspekte und auch einzelne Aufgaben und Pflichten der Gesellschaft (wie bei öffentlichen Verkehrsunternehmen üblich) in den Verkehrsleistungs- und Finanzierungsverträgen geregelt sind, haben sich beide Gesellschafter auf eine grundlegende Änderung des Gesellschaftsvertrages verständigt.
Folgende wesentlichen Änderungen sollen vorgenommen werden:
Im § 2 Gegenstand der Gesellschaft werden die aufgeführten Einzelpflichten des Unternehmens, die sich ohnehin aus Gesetzen, Verordnungen, öffentlich rechtlichen Genehmigungen sowie dem ÖDA ergeben, herausgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Konkretisierung möglicher Betätigungen zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks im neuen Absatz 2.
§ 7 Aufwendungen der Gesellschaft entfällt künftig, die Zahlung entsprechender finanzieller Beiträge als Zuschuss zur Aufrechterhaltung des Leistungsangebotes und zum Ausgleich der vom Gesellschafter (Aufgabenträger) übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im ÖDA geregelt.
Die Einzelleistungsregelungen in den §§ 9, 10 und 11 entfallen aus vorgenannten Gründen ebenso. Sämtliche quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Verkehrsleistungen sind im Nahverkehrsplan verankert, der wiederum Bestandteil der ÖDA ist.
Alle weiteren Änderungen dienen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, welcher darüber hinaus übliche Bestimmungen über die Geschäftsführung und Vertretung, das Geschäftsjahr, die Abtretung von Geschäftsanteilen, über Gesellschafterbeschlussfassungen sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
beinhaltet.
