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Wo dürfen Elektro-Zweiräder fahren?

Samstag, 27. Juni 2015, 12:50 Uhr
Elektrozweiräder sind stark im Aufwind, sie leisten einen wertvollen Beitrag zur Förderung eines sauberen Stadtverkehrs. Fast ohne Anstrengung lassen sich größere Strecken überwinden. Gerade für ältere Personen, Berufspendler oder auch Touristen sind sie eine interessante Lösung in der Nahmobilität, denn mit ihrer Hilfe ist man schneller und entspannter unterwegs...

Doch wer darf eigentlich was und wo fahren? Sind spezielle Schutzausrüstung und eine Fahrerlaubnis Pflicht?

Pedelec: Ein herkömmliches Pedelec ist ein Fahrrad mit Tretunterstützung durch einen elektrischen Zusatzantrieb, der nur bei gleichzeitigem Pedalieren unterstützt. Bei manchen Modellen steht zusätzlich eine Anfahrhilfe zur Verfügung. Trotz Motor gehören sie zur Kategorie „Fahrrad“: Pedelec-Fahrer dürfen Radwege benutzen, eine Helmpflicht besteht nicht, eine Fahrerlaubnis ist nicht notwendig.

Speed-Pedelec: Sie gelten offiziell als Kraftfahrzeug, da sie ohne Pedalunterstützung bis 20 km/h auch ausschließlich mit Motorkraft fortbewegt werden können und bis zu 45 km/h schnell werden. Voraussetzung ist ein Versicherungskennzeichen, Führerschein Klasse M und Helmpflicht für den Nutzer. Radwege sind für Speed-Pedelecs tabu.

Segway: Elektro-Stehroller werden immer öfter bei Stadtführungen eingesetzt. Sie gehören zur Fahrzeugklasse „elektronische Mobilitätshilfe“ und sind als Kfz eingestuft, das heißt: Licht und Klingel sind vorgeschrieben. Voraussetzung für die Nutzung der max. 20 km/h schnellen Stehroller ist mindestens ein Mofa-Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen. Fahrer sind zur Nutzung von Radwegen verpflichtet, ein Helm ist nicht zwingend vorgeschrieben, erhöht aber die eigene Sicherheit.

Nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme der Zweiradfahrer untereinander, aber auch zwischen Radfahrern und Autofahrern, lässt sich die Verkehrssicherheit dauerhaft verbessern.
Autor: red

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