kyffhaeuser-nachrichten.de
Update

Rechtliches zur Abberufung eines Beigeordneten

Freitag, 02. Oktober 2015, 12:20 Uhr
Um es vorwegzunehmen, kn hat keine juristische Ausbildung, aber einen Blick in die Thüringer Kommunalordnung kann sicher auch für die Leser interessant sein. (Update 12:15)..

In die Thüringer Kommunalordnung § 32 (Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete) hat kn einen Blick geworfen und einige wichtige Passagen hervorgehoben.
Die komplette Kommunalordnung Thüringens finden Sie hier:
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
Zusatz:
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003
Zum 02.10.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Welche Zahl an Beigeordneten gewählt werden dürfen, ist hier geregelt:

(2) Die Zahl der Beigeordneten darf höchstens betragen in Gemeinden

mit bis zu 15000 Einwohnern 2,

mit mehr als 15000 bis zu 25000 Einwohnern 3,


Über die Wahl und Abberufung von hauptamtlichen Beigeordneten wird hier eine Aussage getroffen:

(3) Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte der Gemeinde, soweit nicht die Hauptsatzung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnern können in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass einer oder mehrere Beigeordnete hauptamtlich tätig sind; die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf höchstens um zwei weniger als die in Absatz 2 genannte Höchstzahl betragen.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Der Gemeinderat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.


Hier liegt sicher ein Knackpunkt vor! Bei ehrenamtlichen Beigeordneten muss für die Abberufung ein wichtiger Grund angegeben werden.

Im nachfolgenden Absatz beim hauptamtliche Beigeordneten fordert der Gesetzgeber keinen Grund für die Abberufung!

(6) Hauptamtliche Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Über den Antrag auf Abberufung ist zweimal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.

(7) Hauptamtlichen Beigeordneten hat der Bürgermeister die Leitung einzelner Geschäftsbereiche zu übertragen. Ehrenamtlichen Beigeordneten kann er die Leitung einzelner Geschäftsbereiche übertragen. Der Bürgermeister kann die Beigeordneten in ihrem Geschäftsbereich mit seiner ständigen Vertretung beauftragen. Er kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen ist.


Es mag zwar seltsam klingen, ein hauptamtlicher Beigeordneter kann ohne die Angabe von konkreten Dingen abberufen werden. Sicher ein Fakt der wenig Beachtung findet.

Was gilt es abschließend zu sagen? Der Gesetzgeber hat nicht umsonst die mindestens zwei Wochen lange Bedenkfrist zur Abberufung eines Beigeordneten ins Gesetz geschrieben.
Man kann den Stadträten allerdings nur raten, nutzen Sie die Zeit und setzten sich, vielleicht auch mal hinter verschlossenen Türen, zusammen, um das Für und Wider abzuwägen, frei von politischen und ideologischen Einflüssen.
Autor: khh

Drucken ...
Alle Texte, Bilder und Grafiken dieser Web-Site unterliegen dem Urherberrechtsschutz.
© 2026 kyffhaeuser-nachrichten.de