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Christopher Posch: Alles, was Recht ist

Ihr Recht als Patient

Dienstag, 16. Februar 2016, 13:10 Uhr
Irgendwann im Leben "erwischt" es jeden: Es tritt eine Situation ein, in der das Wissen um das eigene Recht bitter notwendig sein kann. Exklusiv für die Nordthüringer Online-Zeitungen gibt der bekannte Rechtsanwalt Christopher Posch Tipps und Hinweise zu Ihrem Recht...


Eine Situation, die jederzeit eintreten kann. Sie befinden sich in ärztlicher Behandlung oder müssen ins Krankenhaus. Dabei werden Sie falsch behandelt oder es kommt unerwartet zu Komplikationen.

Was nun?

Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige, der sich in ärztliche Behandlung begibt, einen Vertrag mit dem Arzt abschließt, selbst wenn keine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.

Das heißt, der Arzt schuldet Ihnen eine Dienstleistung. Im Gegenzug hierzu schulden Sie die vereinbarte Vergütung. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (z.B. die Krankenkasse). Dabei dürfen Sie eine Behandlung erwarten, die nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Hält der Arzt sich nicht daran, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Schadensersatzansprüche aufgrund eines ärztlichen Fehlers können Vermögens- und Schmerzensgeldansprüche sein. Dabei stehen für den betroffenen Patienten die Schmerzensgeldansprüche im Vordergrund. Die reinen Heilbehandlungskosten, die durch den Gesundheitsschaden entstanden sind, werden in der Regel von den Krankenkassen und – versicherungen übernommen.

Auch Aufwendungen wie Fahrtkosten oder der Verdienstausfall, die Ihnen dadurch entstehen, dass aus diesem Grund weitere Behandlungen nötig werden, können Sie gegebenenfalls ersetzt verlangen. Wichtig ist aber, dass Sie diese in einem Rechtsstreit genau darlegen und beweisen müssen, was oft Probleme bereitet. Denn bei einem Behandlungsvertrag steht nicht der Erfolg, sondern die Behandlung im Vordergrund (besonderer Typ des Dienstvertrages).

In Bezug darauf sind zwei Arten von Arzthaftungsfällen zu unterscheiden: den Aufklärungs- und den Behandlungsfehler. Ob ein Arzt oder ein Krankenhaus für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler geradestehen muss, hängt nicht nur davon ab, ob ihnen ein Fehler unterlaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fehler für den Schaden ursächlich war und den Arzt ein Verschulden trifft. Verschulden heißt, dass dem Arzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die meisten Arztfehler sind dabei auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen.

Als Maßstab wird stets der Stand der Wissenschaft zugrunde gelegt, der von einem durchschnittlichen Arzt erwartet werden kann. Selbstverständlich müssen Sie dabei berücksichtigen, dass bei einem Facharzt ein anderer Maßstab anzulegen ist als bei einem Arzt für Allgemeinmedizin. Zu beachten ist, dass die Ersatzpflicht des Arztes, wenn Ihnen ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann, diese ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann (dies gilt auch im Rahmen des Schmerzensgeldes).

Denn den Geschädigten trifft eine Schadensminderungspflicht, d.h. er ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (z.B. durch die Nichteinhaltung ärztlicher Nachsorgeempfehlungen, die Nichteinnahme verschriebener Medikamente, Unterlassen von Untersuchungen oder notwendiger Operationen, falsche Beantwortung gesundheitlicher Fragen etc.).

Falls Sie sich immer noch unsicher sind, ob bei Ihnen ein verschuldeter Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegen könnte, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu kontaktieren, damit eine Krankheit nicht zum Desaster wird. Wollen Sie Ansprüche geltend machen, dürfen Sie jedoch nicht zu lange warten. Schmerzensgeldansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Christopher Posch

Christopher Posch (Foto: privat) Christopher Posch (Foto: privat)
Rechtsanwalt Christopher Posch ist Fachanwalt für Strafrecht und bekannt aus der RTL Primetime-Sendung „Ich kämpfe für Ihr Recht“. Seine Kanzlei „Posch Frank Rechtsanwälte“ betreibt er gemeinsam mit seinem Kollegen Rechtsanwalt Moritz Frank und seinem Vater Rechtsanwalt Dieter Posch sowie weiteren angestellten Berufskollegen in der Bäckerstrasse 20 in Nordhausen.
Autor: red

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