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Handy-Überwachung in Thüringen

Bericht jetzt vorgelegt

Dienstag, 26. Juli 2016, 13:40 Uhr
Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag jährlich über Maßnahmen der präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung sowie der Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr Bericht zu erstatten. Jetzt war es wieder soweit...


Die Thüringer Polizei beschränkte sich dabei im Jahr 2015 ausschließlich auf 143 Positionsbestimmungen von Mobiltelefonen und eine Verkehrsdaten-Erhebung. Bei den Positionsbestimmungen wurde meist nur die letzte bekannte Position des gesuchten Mobiltelefons abgefragt. In sechs Fällen musste die Ortung wiederholt erfolgen.

Bei den meisten Fällen handelte es sich um Vermisstensachverhalte, bei denen von ernsthaften Suizidabsichten ausgegangen werden musste, und um die Suche nach hilflosen oder orientierungslosen Personen. Auch die angesprochene Verkehrsdatenerhebung wurde in einer Vermisstensache durchgeführt. Erfragt wurde hierbei ein Zeitraum von 103 Tagen. Die Mehrzahl der insgesamt 138 Betroffenen ist nach Beendigung der Maßnahme benachrichtigt worden. In 24 Fällen erfolgte keine Benachrichtigung:
  • In sieben Fällen konnte die von der Maßnahme betroffene vermisste Person nur noch tot geborgen werden.
  • In drei Fällen wurde die gesuchte Person bislang noch nicht aufgefunden.
  • In fünf weiteren Fällen wurde der Betroffene angetroffen, bevor die Standortdaten durch das Telekommunikationsunternehmen mitgeteilt wurden.
  • In drei Fällen wurde die Benachrichtigung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 PAG wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter unterlassen.
  • In sechs Fällen konnte die Benachrichtigung nicht zugestellt werden, weil der Betroffene entweder unbekannt verzogen war oder eine Zustelladresse nicht in Erfahrung gebracht werden konnte.
In einem Fall wurde die richterliche Entscheidung über das Zurückstellen der Benachrichtigung nach § 36 Abs. 5 PAG beantragt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Die Anordnung der Maßnahmen erfolgte in 112 Fällen unmittelbar durch den Richter. Von der Eilanordnungsmöglichkeit der Leiter der Polizeibehörden wurde in 32 Fällen Gebrauch gemacht. Alle diese Eilanordnungen wurden von den Gerichten nachträglich bestätigt.
Autor: nnz

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