kn-Forum
Um eine Positionierung wird gebeten
Montag, 31. Oktober 2016, 17:59 Uhr
Um ein Vorkommensgebiet der Zauneidechsen in Oldisleben gibt es rechtliche Probleme. Ein Leser fordert Naturschutzverbände und Behörden zur Stellungnahme auf. Dazu erreichte kn dieser Leserbrief...
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf einer Grünfläche in Oldisleben, die ein hohes ökologisches Potential besitzt und sogar Lebensraum streng geschützter Zauneidechsen ist, soll eine Photovoltaikanlage errichtet werden.
Die Gemeinde Oldisleben gehört zur Planungsregion Nordthüringen.
Bei diesem Areal handelt es sich um eine stillgelegte Kali-Abraumhalde aus den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts.
Dafür wurde der Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaik ehemalige Deponie erstellt und entsprechend §3 Baugesetzbuch, vom 01.09.16 bis zum 30.09.16 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft An der Schmücke ausgelegt.
Bürger stellten in diesem Zusammenhang vor Ende der Auslegungsfrist fest, dass bereits schon davor mit Bauarbeiten begonnen wurde.
Große Teile des empfindlichen Biotops waren stellenweise bis zu 1,4 m mit Abraum vom nahen Sportplatz bedeckt, verdichtet und planiert.
Das geschah in einem Zeitraum, wo sich die ersten männlichen Zauneidechsen auf die Winterruhe vorbereiteten.
Da genau diese Fläche später auch durch die Solaranlage überbaut werden soll, ist von einem rechtswidrigen vorzeitigen Baubeginn aus zu gehen.
Laut B-Plan bestehen z.B. folgende Forderungen:
Festsetzung 6.4.3, Innerhalb der in der Planzeichnung mit M2 gekenzeichneten Fläche sind 5 Zauneidechsenhabitate bestehend aus Sandstellen, Totholzaufschichtungen und Lesesteinhaufen anzulegen.
Ein Zauneidechsenhabitat hat eine Grundfläche von mindestens 2,0 x 5,0 m und eine Höhe von 1,0 bis 1,5 m aufzuweisen. Während der Bauphase sind die Zauneidechsenhabitate durch einen Schutzzaun einzufassen. … Daher werden mit dieser Festsetzung Ersatzlebensräume für Zauneidechsen hergerichtet und entwickelt. Mit Abschluss der Baumaßnahmen können die Zauneidechsen auch wieder in die Baufläche einwandern.
Festsetzung Punkt 6.4.5 - Schutz der Zauneidechsen
Auf der Sondergebietsfläche werden zur Vermeidung einer Schädigung bzw. Tötung von Individuen von allen bau- oder anlagenbedingt in Anspruch zu nehmenden Flächen Umsiedlungen möglichst aller jeweils lokal vorkommender Individuen durchgeführt. Die Zauneidechsen sind auf im Vorfeld habitatstrukturell optimierte Flächen (M2 und M3) umzusiedeln. Vor Baubeginn ist die Umsiedlung der unteren Naturschutzbehörde zur Freigabe anzuzeigen.
Im Plangebiet sind Zauneidechsen nachgewiesen. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG würden insbesondere in der Bauphase auftreten, so dass vor Baubeginn ein Umsiedeln der vorkommenden Individuen notwendig ist....
Folglich muss gefordert werden, dass durch wissenschaftliche Belege, wissenschaftliche Erfahrungswerte der Beweis erbracht wird, dass derartige Umsiedlungen zum vorausgesagten Erfolg geführt haben. Es muss als gravierende Schwäche, als großen Mangel des Artenschutz-Gutachtens hervorgehoben werden, dass auf solche wissenschaftlichen Erfahrungswerte, wissenschaftlichen Belege keinerlei Bezug genommen wird. Daher muss angenommen werden, dass der Investor über derartige Belege und Erfahrungswerte gar nicht verfügt.
Eine anwaltliche und artenschutzrechtliche Beratung ergab, dass solche Belege und Erfahrungswerte unbedingt vorgelegt werden müssen. Denn nur zu oft ließen sich Versprechen der im Bauplan-Entwurf gemachten Art gar nicht realisieren bzw. schlugen derartige Artenschutz-Vorhaben vorhersehbar völlig fehl.
Nun stellen sich für mich folgende Fragen.
Haben der Investor oder andere Personen veranlasst, dass die im ersten Bebauungsplan vom Investor selbst geplante Umsiedlung der Zauneidechsen, bereits an eine andere Stelle erfolgte?
Wer hat die Umsiedlung übernommen?
Um wie viele Tiere handelt es sich und wohin wurden sie gebracht?
Denn, siehe Zitat, vor der illegalen Bautätigkeit hätte von der unteren Naturschutzbehörde die Erlaubnis für die Umsiedlung der Zauneidechsen eingeholt werden müssen.
Ich würde gern die zuständigen Naturschutzverbände und Umweltbehörden um eine Positionierung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Simionoff
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf einer Grünfläche in Oldisleben, die ein hohes ökologisches Potential besitzt und sogar Lebensraum streng geschützter Zauneidechsen ist, soll eine Photovoltaikanlage errichtet werden.
Die Gemeinde Oldisleben gehört zur Planungsregion Nordthüringen.
Bei diesem Areal handelt es sich um eine stillgelegte Kali-Abraumhalde aus den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts.
Dafür wurde der Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaik ehemalige Deponie erstellt und entsprechend §3 Baugesetzbuch, vom 01.09.16 bis zum 30.09.16 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft An der Schmücke ausgelegt.
Bürger stellten in diesem Zusammenhang vor Ende der Auslegungsfrist fest, dass bereits schon davor mit Bauarbeiten begonnen wurde.
Große Teile des empfindlichen Biotops waren stellenweise bis zu 1,4 m mit Abraum vom nahen Sportplatz bedeckt, verdichtet und planiert.
Das geschah in einem Zeitraum, wo sich die ersten männlichen Zauneidechsen auf die Winterruhe vorbereiteten.
Da genau diese Fläche später auch durch die Solaranlage überbaut werden soll, ist von einem rechtswidrigen vorzeitigen Baubeginn aus zu gehen.
Laut B-Plan bestehen z.B. folgende Forderungen:
Festsetzung 6.4.3, Innerhalb der in der Planzeichnung mit M2 gekenzeichneten Fläche sind 5 Zauneidechsenhabitate bestehend aus Sandstellen, Totholzaufschichtungen und Lesesteinhaufen anzulegen.
Ein Zauneidechsenhabitat hat eine Grundfläche von mindestens 2,0 x 5,0 m und eine Höhe von 1,0 bis 1,5 m aufzuweisen. Während der Bauphase sind die Zauneidechsenhabitate durch einen Schutzzaun einzufassen. … Daher werden mit dieser Festsetzung Ersatzlebensräume für Zauneidechsen hergerichtet und entwickelt. Mit Abschluss der Baumaßnahmen können die Zauneidechsen auch wieder in die Baufläche einwandern.
Festsetzung Punkt 6.4.5 - Schutz der Zauneidechsen
Auf der Sondergebietsfläche werden zur Vermeidung einer Schädigung bzw. Tötung von Individuen von allen bau- oder anlagenbedingt in Anspruch zu nehmenden Flächen Umsiedlungen möglichst aller jeweils lokal vorkommender Individuen durchgeführt. Die Zauneidechsen sind auf im Vorfeld habitatstrukturell optimierte Flächen (M2 und M3) umzusiedeln. Vor Baubeginn ist die Umsiedlung der unteren Naturschutzbehörde zur Freigabe anzuzeigen.
Im Plangebiet sind Zauneidechsen nachgewiesen. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG würden insbesondere in der Bauphase auftreten, so dass vor Baubeginn ein Umsiedeln der vorkommenden Individuen notwendig ist....
Folglich muss gefordert werden, dass durch wissenschaftliche Belege, wissenschaftliche Erfahrungswerte der Beweis erbracht wird, dass derartige Umsiedlungen zum vorausgesagten Erfolg geführt haben. Es muss als gravierende Schwäche, als großen Mangel des Artenschutz-Gutachtens hervorgehoben werden, dass auf solche wissenschaftlichen Erfahrungswerte, wissenschaftlichen Belege keinerlei Bezug genommen wird. Daher muss angenommen werden, dass der Investor über derartige Belege und Erfahrungswerte gar nicht verfügt.
Eine anwaltliche und artenschutzrechtliche Beratung ergab, dass solche Belege und Erfahrungswerte unbedingt vorgelegt werden müssen. Denn nur zu oft ließen sich Versprechen der im Bauplan-Entwurf gemachten Art gar nicht realisieren bzw. schlugen derartige Artenschutz-Vorhaben vorhersehbar völlig fehl.
Nun stellen sich für mich folgende Fragen.
Haben der Investor oder andere Personen veranlasst, dass die im ersten Bebauungsplan vom Investor selbst geplante Umsiedlung der Zauneidechsen, bereits an eine andere Stelle erfolgte?
Wer hat die Umsiedlung übernommen?
Um wie viele Tiere handelt es sich und wohin wurden sie gebracht?
Denn, siehe Zitat, vor der illegalen Bautätigkeit hätte von der unteren Naturschutzbehörde die Erlaubnis für die Umsiedlung der Zauneidechsen eingeholt werden müssen.
Ich würde gern die zuständigen Naturschutzverbände und Umweltbehörden um eine Positionierung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Simionoff
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
Autor: khhDie im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
