Neues aus Sondershausen
Abgabe einer Optionserklärung
Freitag, 02. Dezember 2016, 00:02 Uhr
In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Sondershausen gestern ging es um die Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Anwendung des § 2 b UStG. Was verbirgt sich dahinter?...
Der Stadtrat der Stadt Sondershausen beauftragte einstimmig den Bürgermeister der Stadt Sondershausen, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Erklärung über die Nutzung der Option gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Anwendung des § 2 b UStG zur Nutzung der Übergangsfrist (bis zum 31. Dezember 2020) abzugeben.
Aus der Begründung der Stadtverwaltung
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02. November 2015 (BStBl. l 2015 S. 1834) wurde bei der Umsatzsteuer eine grundlegende Änderung für die juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes vorgenommen. § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.
§ 2 b UStG in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31 Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015
geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.
Eine Diskussion gab es nicht.
Autor: khhDer Stadtrat der Stadt Sondershausen beauftragte einstimmig den Bürgermeister der Stadt Sondershausen, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Erklärung über die Nutzung der Option gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Anwendung des § 2 b UStG zur Nutzung der Übergangsfrist (bis zum 31. Dezember 2020) abzugeben.
Aus der Begründung der Stadtverwaltung
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02. November 2015 (BStBl. l 2015 S. 1834) wurde bei der Umsatzsteuer eine grundlegende Änderung für die juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes vorgenommen. § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.
§ 2 b UStG in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31 Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015
geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.
Eine Diskussion gab es nicht.
