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Dokumentation

Miteinander bei Tower Automotive Artern

Freitag, 03. Februar 2017, 16:53 Uhr
In den vergangenen Tagen wurde in der Öffentlichkeit die Rechtmäßigkeit von direkten Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Frage gestellt. Um der dadurch entstandenen Verunsicherung zu begegnen, stellt die Geschäftsführung des Tower Automotive Werks in Artern die nötigen Informationen zur juristischen Einschätzung des Themas bereit...


Die Unternehmensleitung des Tower Automotive Werks in Artern möchte, die Weiterentwicklung des Standorts entsprechend der Bedürfnisse der Automobilzulieferindustrie im Miteinander von Betriebsrat und Unternehmensleitung gestalten.

„Die IG Metall vertritt die Auffassung, die von uns angestrebte innerbetriebliche Einigung verstieße gegen den Tarifvorbehalt. Dies hat für große Verunsicherung bei den Arbeitnehmern gesorgt. Deshalb ist es uns wichtig klarzustellen, dass unser Angebot an den Betriebsrat arbeitsrechtlich völlig unbedenklich ist. Selbstverständlich möchten wir nicht, dass jemand gegen geltendes Recht verstößt“, sagt Jürgen Batilla, Geschäftsführer des Tower Werkes in Artern.

Das Tower Automotive Werk in Artern ist nach der Kündigung des Haustarifvertrages durch die Gewerkschaft nicht mehr tarifgebunden. In dieser Situation können Betriebsrat und Arbeitgeber selbstverständlich Vereinbarungen über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen treffen. Entscheidend ist, dass diese Vereinbarungen nicht gegen den sogenannten Tarifvorbehalt verstoßen. Die Unternehmensleitung strebt den Abschluss sogenannter Regelungsabreden an, die die Rechte der Gewerkschaft nicht verletzen. Das haben auch Arbeitsgerichte schon mehrfach bestätigt.

Die Gewerkschaft hat auf die Regelungsabreden keinen Einfluss und darf den Betriebsrat nicht daran hindern, entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen, um die Interessen der Mitarbeiter zu vertreten.
Diese Praxis ist absolut rechtskonform und wird auch an anderen Tower Standorten so gehandhabt: Im Werk Buchholz wurden bereits Regelungsabreden mit dem Betriebsrat geschlossen, im Werk Zwickau befinden sich diese in der Umsetzung. Die Gewerkschaft scheint diese Fakten zu ignorieren, um durch eine pauschale – juristisch nicht haltbare – Beurteilung der Situation, die Arbeitnehmer und den Betriebsrat zu verunsichern und so eine betriebliche Lösung zu verhindern.

Zusammenfassung der juristischen Situation:
  • Bei einer Regelungsabrede (auch „Betriebsabsprache” oder „betriebliche Einigung”) handelt es sich um ein Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, das nicht in Form der Betriebsvereinbarung festgelegt wird.
  • Durch Regelungsabreden getroffene Vereinbarungen sind für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich (schuldrechtliche Wirkung). Anders als Betriebsvereinbarungen haben Regelungsabreden jedoch keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse (keine normative Wirkung). Sie müssen daher durch arbeitsvertragliche Regelungen „umgesetzt“ werden, um verbindlich zu wirken.
  • Regelungsabreden sind – anders als Betriebsvereinbarungen – nicht von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG (Tarifvorbehalt) erfasst. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können daher Regelungsabreden mit dem Betriebsrat über Angelegenheiten, die eigentlich dem Tarifvertrag bzw. den Gewerkschaften vorbehalten sind treffen und diese auf arbeitsvertraglicher Basis (im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer) umsetzen.
Erklärtes Ziel der Unternehmensleitung ist es, den Betriebsrat erneut zu Gesprächen einzuladen, um die unterschiedlichen Maßnahmen für die Mitarbeiter zu besprechen und zeitnah konstruktive Lösungen im Unternehmen zu finden. Die Geschäftsführung ist, um den nachhaltigen Bestand der Arbeitsplätze am Standort Artern ernsthaft in Sorge, wenn es nicht zu einer betrieblichen Einigung kommt.
Autor: red

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