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Jugendhilfeplan des Kyffhäuserkreises

Bedarfsplan Kindertagesbetreuung 2017/ 2018

Donnerstag, 10. August 2017, 10:22 Uhr
Gestern ging es in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kyffhäuserkreises um den Bedarfsplan Kindertagesbetreuung 2017/ 2018...

Der Jugendhilfeausschuss beschloss einstimmig den Jugendhilfeplan „Kindertagesbetreuungsbedarfsplanung“ 2017-2018.
Nach der Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss soll der Bedarfsplan in den Gemeinden öffentlich ausgelegt werden.


Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):

Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII, wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine anspruchsvolle Planungsverpflichtung auferlegt.

Im § 79 Abs.1 SGB VIII wird nicht nur die Gesamtverantwortung, sondern ausdrücklich auch die Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgeschrieben.
Es gelten die allgemeinen und umfassenden Grundsätze der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII für die Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung.
Nach § 17 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung entsprechend des Rechtsanspruchs zu gewährleisten.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für seinen Verantwortungsbereich (den Landkreis) einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege aufzustellen und ihn rechtzeitig fortzuschreiben.

Auf Grundlage der Zuarbeiten der Gemeinden und freien Träger der Einrichtungen wurde der vorliegende Bedarfsplan erarbeitet. Er soll für das Kindergartenjahr 2017/ 2018 gelten, wobei das Kindergartenjahr mit dem Schuljahr identisch ist.
Durch den Gesetzesentwurf über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung in Thüringen wurden bereits, im Vorgriff darauf, die betreuten und geborenen Kinder zum Stichtag 01.03.2017 für die Planung zugrunde gelegt.

Auszug aus dem Thüringer Kindertagesstätteneinrichtungsgesetz (ThürKitaG)

§ 17 Bedarfsplanung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 2 zu gewährleisten. Die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Sie können diese Aufgabe auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen oder nach den Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wahrnehmen.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen rechtzeitig vor Beginn des Kinder­gar­tenjahres für ihr Gebiet einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege auf und schreiben ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan wird für ein Kindergartenjahr erstellt, das mit dem Schuljahr identisch ist. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden – auf der Grundlage des dem Kindergartenjahr vorangegangenen Stichtages 31.03. – die Einrichtungen, sowie die Plätze und den Personalbedarf aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 erforderlich sind. Bei der Aufstellung findet das für die anspruchsberechtigten Kinder vorgehaltene Betreuungsangebot in Einrichtungen außerhalb der Jugendhilfe Beachtung.

(3) Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Tagespflege sowie das Wahlrecht nach § 4 zu beachten. Der Anteil der Kinder mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.

(4) Der Bedarfsplan ist nach Anhörung der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen im Benehmen mit den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden aufzustellen. Er ist mit den benachbarten Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Pläne werden in den Gemeinden öffentlich ausgelegt.

Nach der Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss soll der Bedarfsplan in den Gemeinden öffentlich ausgelegt werden.



Wesentliche Diskussionen gab es nicht. Zuvor waren noch einige Zahlen zur Kinderbetreuung durch das Jugendamt vorgestellt worden:

Aktuell befinden sich 2.984 Kinder in den Kitas des Landkreises. Davon
- 402 Kinder im Alter von ein bis drei Jahren
- 67 Kinder Behinderung
- 122 Kinder mit Migrationshintergrund
-14 Kinder in Tagespflege

Es wird ein Abgang von 603 Schulabgängern geben. Bis März lagen 603 Neuanmeldungen vor und bis August kamen noch 83 Nachmeldungen dazu.

Besonders stark ausgelastet sind die Kitas in Artern, Bad Frankenhausen und Sondershausen. Deshalb müssen schon einige Eltern in Nachbarorte ausweichen, so zum Beispiel noch Rottleben oder Hachelbich.

Einen Ausblick gab es auch schon. Bei zur zeit hoher Auslastung der Kitas im Kreis könnte es ab 2020 zu einer Entlastung kommen. Grund sei die Prognose des Landes, dass bis 2030 die Zahl der Kinder im Kreis um 35 Prozent sinken soll.
Autor: khh

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