Studentenjobs:
Geld verdienen ohne draufzuzahlen
Sonntag, 29. April 2018, 10:42 Uhr
Mit dem Auszug aus dem Elternhaus kommt auch die Verantwortung. Zwei von drei Studierenden arbeiten neben dem Studium, obwohl die meisten noch finanzielle Unterstützung durch die Eltern erhalten. Wie können Studierende dazuverdienen, ohne unnötige Abgaben zu zahlen? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer fasst im Folgenden die wichtigsten Punkte zusammen...
Das größte Privileg ist das Arbeiten ohne Sozialabgaben – allerdings nur solange das Arbeiten das Studium nicht überwiegt. Andernfalls werden Studierende als Arbeitnehmer behandelt und müssen auf das Einkommen Sozialabgaben für Krankenkasse, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.
Ein immatrikulierter Vollzeitstudent ohne bisherigen Abschluss darf daher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit beschäftigt sein. In den Semesterferien gilt keine Arbeitszeitgrenze. Ausgeübt werden darf die Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche allerdings nur in einem Zeitraum von insgesamt 26 Wochen.
Bei mehreren Jobs werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer lieber am Wochenende, am Abend und in der Nacht arbeitet, darf neben dem Studium länger arbeiten – solange das Studium weiterhin im Vordergrund steht, weiß der Rechtsexperte Mingers.
Generell gilt: Das Werkstudentenprivileg hängt nicht vom Einkommen ab. Allerdings müssen die Steuern im Auge behalten werden. Wenn Studierende über die Eltern familienversichert sind, liegt die monatliche Einkommensgrenze bei 435 € – ansonsten ist eine eigene Krankenversicherung fällig, erklärt Markus Mingers.
Wer unter 30 Jahre alt ist oder das 14. Fachsemester noch nicht abgeschlossen hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichert. Über 30-Jährige und Studierende über dem 14. Fachsemester müssen sich in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Autor: redDas größte Privileg ist das Arbeiten ohne Sozialabgaben – allerdings nur solange das Arbeiten das Studium nicht überwiegt. Andernfalls werden Studierende als Arbeitnehmer behandelt und müssen auf das Einkommen Sozialabgaben für Krankenkasse, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.
Ein immatrikulierter Vollzeitstudent ohne bisherigen Abschluss darf daher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit beschäftigt sein. In den Semesterferien gilt keine Arbeitszeitgrenze. Ausgeübt werden darf die Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche allerdings nur in einem Zeitraum von insgesamt 26 Wochen.
Bei mehreren Jobs werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer lieber am Wochenende, am Abend und in der Nacht arbeitet, darf neben dem Studium länger arbeiten – solange das Studium weiterhin im Vordergrund steht, weiß der Rechtsexperte Mingers.
Generell gilt: Das Werkstudentenprivileg hängt nicht vom Einkommen ab. Allerdings müssen die Steuern im Auge behalten werden. Wenn Studierende über die Eltern familienversichert sind, liegt die monatliche Einkommensgrenze bei 435 € – ansonsten ist eine eigene Krankenversicherung fällig, erklärt Markus Mingers.
Wer unter 30 Jahre alt ist oder das 14. Fachsemester noch nicht abgeschlossen hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichert. Über 30-Jährige und Studierende über dem 14. Fachsemester müssen sich in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
