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Neues aus Sondershausen

Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer

Sonntag, 10. Februar 2019, 00:08 Uhr
Um die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen, Bürger- und Volksentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung) ging es in der letzten Sitzung des Stadtrats von Sondershausen...

Der Stadtrat der Stadt Sondershausen beschloss die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen, Bürger- und Volksentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung).

Aus der Begründung: Gemäß § 34 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) setzen die Gemeinden in ihrer Hauptsatzung oder durch besondere Satzung eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz von Auslagen für die vom Vollzug von Wahlen vorgesehenen Ehrenämter fest. Bei den entsprechenden Ehrenämtern handelt es sich insbesondere um die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bzw. Briefwahlvorstände.

Hier die wichtigsten Punkte aus Satzung:

Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten eine Entschädigung. Diese beträgt für:

a) die Mitglieder des Wahlausschusses jeweils 10,00 Euro pro Sitzung, b) die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sowie die Schriftführer und deren Stellvertreter jeweils 50,00 Euro pro Wahltag, c) die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände jeweils 40,00 Euro pro Wahltag, d) die Briefwahlvorsteher und stellvertretenden Briefwahlvorsteher sowie die Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer der Briefwahlvorstände jeweils 50,00 Euro pro Wahltag, e) die weiteren Mitglieder der Briefwahlvorstände jeweils 40,00 Euro pro Wahltag.

Bei verbundenen Wahlen erhöhen sich diese Entschädigungen um jeweils 10,00 Euro.

(3) § 2 Abs. 2 gilt nicht für die Mitglieder des Wahlausschusses.


Auslagenersatz

(1) Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes.

(2) Die Fahrtkostenerstattung erfolgt außer am Wahltag auch für Fahrten zum Zwecke der Teilnahme an Sitzungen und Schulungsmaßnahmen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahlen erforderlich sind.
Autor: khh

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