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Persönlich adressierte Wahlwerbung

Sie haben ein Widerspruchsrecht

Sonntag, 10. Februar 2019, 09:29 Uhr
Nicht nur die Kommunal- und Europawahlen stehen in diesem Jahr in Thüringen vor der politischen Tür, sondern auch die Wahlen zum Landtag. Und da wird wieder so einige an Wahlwerbung in den Briefkästen landen. Doch Sie können was dagegen tun...


Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt - den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden.

Sie haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden. Nutzen Sie hierzu dieses Formblatt .

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) fordert die Bürgerinnen und Bürger zudem auf, ihm Fälle unberechtigter Wahlwerbung zu melden. Bitte melden Sie dem TLfDI auch, wenn Ihnen Wahlbefragungen, auch unter Einsatz technischen Geräts, seltsam vorkommen. Der TLfDI wird sich solcher Angelegenheiten annehmen!
Autor: red

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