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Auch bei Bestellung von Treppenliften

Verbraucherschützer: Widerrufsrecht gilt

Mittwoch, 27. März 2019, 14:21 Uhr
Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig...


Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH.

Bislang war unklar gewesen, ob Verträge über Treppenlifte widerrufen werden können. „Das Urteil stellt klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Bestellung eines Lifts für mehrere Tausend Euro noch einmal überdenken können“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Firma Prima-Lift hatte jedoch auf der Rückseite des Bestellformulars für Treppenlifte das Widerrufsrecht generell ausgeschlossen.

Sie berief sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Für solche Verträge steht den Kunden ausnahmsweise kein Widerrufsrecht zu.

Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Werkverträgen
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung von vornherein nicht für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts anwendbar ist. In diesem Fall stehe nicht die Übertragung des Eigentums an einer Ware im Vordergrund, sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit. Es handele sich daher vorwiegend um einen Werkvertrag, für den das Gesetz keinen Ausschluss des Widerrufsrechts kennt.

Die Folge: Wer in der eigenen Wohnung oder im Fernabsatz einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts abschließt, kann ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist verlängert sich sogar um zusätzliche zwölf Monate, wenn das Unternehmen nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert.

Reklamation auch „in Textform“ möglich
Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der die Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens zwei Wochen nach der Montage „schriftlich“ reklamieren müssen. Die Klausel weiche zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gesetz lässt eine Reklamation „in Textform“ zu, beispielsweise auch per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift.

Das Unternehmen darf sich außerdem nicht das Recht vorbehalten, bei der Lieferung mangelhafter Treppenlifte ohne Einschränkung mehrfach nachzubessern. Vergeblich beanstandete der vzbv lediglich eine Klausel, die dem Unternehmen die Wahl lässt, ob es bei einem Mangel nachbessert oder einen neuen Lift liefert. Hier finden Sie das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist.
Autor: red

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