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Bürger haben gefragt

Mit dem E-Roller über den Unstrut-Werra-Radweg

Sonntag, 25. August 2019, 00:56 Uhr
Auf Radwegen dürfen E-Roller (E-Scooter) fahren, aber nicht auf Fußwegen. Was ist aber, wenn man die Elektrik abschaltet? Die Frage bekam kn gestellt und versucht Sie zu lösen...

Wo dürfen Elektroroller fahren?

Beim ADAC wurde kn fündig hat hat diesen Teil mal übernommen:

"E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt. Wichtig: Das Zusatzschild "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern."
Ende Zitat.

Mit dem E-Roller über den Unstrut-Werra-Radweg (Foto: Karl-Heinz Herrmann) Mit dem E-Roller über den Unstrut-Werra-Radweg (Foto: Karl-Heinz Herrmann)

Das heißt, sind Radwege mit diesem Zeichen gekennzeichnet (auch beim Verkehrszeichen mit senkrechtem Strich), darf natürlich gefahren werden.

Mit dem E-Roller über den Unstrut-Werra-Radweg (Foto: Karl-Heinz Herrmann) Mit dem E-Roller über den Unstrut-Werra-Radweg (Foto: Karl-Heinz Herrmann)

Damit ist natürlich auch der Unstrut-Werra-Radweg (UWR) mit den E-Rollern nutzbar und man darf mit so einem Gefährt auch nach Bad Frankenhausen oder Ebeleben rollen. Hier im Bild die Auffahrt in Sondershausen-Jecha in Richtung Bad Frankenhausen.
Ein sehr wichtiger Punkt, wenn man darüber nachdenkt, ob man Ausleihstationen für E-Roller eröffnen will.

Aber wie sind die rechtlichen Verhältnisse bei abgestellter Elektrik?

Einfach Elektrik abstellen und dann mit viel Schwung über die Fußwege brausen? Ist so etwas eigentlich zulässig? Wir haben bei der Landespolizeiinspektion in Nordhausen nachgefragt und erhielten diese Auskunft:

Beginn Zitat:
"Bei einem E-Roller (E-Scooter) handelt es sich um ein Fahrzeug, welches gem. § 1 (1) eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) als Kraftfahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch besteht in der Nutzung der Motorkraft zur Fortbewegung (nicht vergleichbar mit einem herkömmlichen Tretroller, auch wenn sie sich äußerlich ähneln).

Der E-Scooter unterliegt damit den Vorgaben dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Inbetriebnahme sowie der Nutzung der vorgegebenen Verkehrsflächen. Daher dürfen Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich nicht auf Gehwegen und auch nicht in Fußgängerzonen gefahren werden. Hieran ändert auch das Ausschalten des Motors nichts.

Die Elektrokleinstfahrzeuge sind gemäß § 1 Absatz 1 eKFV als Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb zugelassen. Es ist rechtlich nicht möglich, während des Betriebs eines Fahrzeuges dessen Fahrzeugart zu wechseln. Solange der E-Scooter somit gefahren (geführt) wird, unterliegt er den Vorgaben der eKFV.

Eine Ausnahme stellt das Schieben des Rollers ausschließlich mit eigener Körperkraft ohne, dass das Fahrzeug in Eigenbewegung gesetzt wird, dar, da hier rechtlich betrachtet kein Führen eines Fahrzeugs vorliegt.
LANDESPOLIZEIINSPEKTION NORDHAUSEN

Enden Zitat:

Mit dem E-Roller über den Unstrut-Werra-Radweg (Foto: Karl-Heinz Herrmann) Mit dem E-Roller über den Unstrut-Werra-Radweg (Foto: Karl-Heinz Herrmann)

Auch auf diesen Fuß-Radwegen, wie hier in der Kurt-Lindner-Straße von Sondershausen darf man mit dem E-Roller fahren.

Wir hoffen, dass damit die Frage einiger Leser ausreichend beantwortet wurde.
Autor: khh

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