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Zuwendungen für Vorhaben der Schulsozialarbeit“

Dienstag, 05. November 2019, 12:27 Uhr
Im Jugendhilfeausschuss ging es gestern um die Umsetzung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der Schulsozialarbeit“ im Kyffhäuserkreis - Verwendung zusätzliche Mittel des Freistaates Thüringen ab 2020...


Der Jugendhilfeausschuss beauftragte die Verwaltung des Jugendamtes mit der Beantragung und Umsetzungsplanung der zusätzlichen Mittel ab 2020 im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der Schulsozialarbeit“ des Freistaates Thüringen.

Stellungnahme der Kreiskämmerei:

Die Kosten sowie die entsprechende Finanzierung der o.g. Maßnahme werden im HH 2020 eingearbeitet und vorbehaltlich eines positiven Bescheides bereitgestellt.


Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD)

Der Verwaltung des Jugendamtes liegt eine Aufforderung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Antragstellung für zusätzliche Fördermittel Schulsozialarbeit für das Haushaltsjahr 2020 vor. Der Freistaat Thüringen vergibt nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der Schulsozialarbeit“ ab 01.01.2020 zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro, vorbehaltlich des Beschlusses des Landeshaushaltes.

Zweck der Förderung soll der Ausbau der Schulsozialarbeit an Thüringer Schulen durch die Schaffung weiterer Stellen für Schulsozialarbeiter / -innen sein. Förderfähig sind Personal- und Sachkosten.
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung zunächst für ein Jahr. Sie kann zur Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden. Für den Kyffhäuserkreis sind für das Jahr 2020 = 392.867,00 € zusätzliche Mittel vorgesehen. Für die Beantragung der zusätzlichen Mittel ist spätestens der 15.11.2019 vorgesehen.

Zuwendungsempfänger ist der Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger). Der Erstempfänger kann das Vorhaben selbst umsetzen oder an freie Träger der Jugendhilfe vergeben. Die Entscheidung über die Leistungserbringung trifft der örtliche Jugendhilfeausschuss per Beschluss.

Personalausgaben sind nur dann förderfähig, wenn der/die Beschäftigte die entsprechende fachliche Ausbildung hat. Es gilt das Fachkräftegebot i.S.d. § 72 SGB VIII. Die Vergütung des einzustellenden Personals muss mind. der Entgeltgruppe 9 TV-L entsprechen.
Die vorhandenen Strukturen bleiben bestehen. Für die Erweiterung auf andere Schulformen und die Auswahl der Schulen wird der Jugendhilfeausschuss innerhalb der konzeptionellen Gesamtumsetzung abschließend entscheiden.

Der Landkreis möchte die Erweiterung der Schulsozialarbeit, unter Maßgabe der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, vorerst für 2 Jahre umsetzen wollen, da bei einer einjährigen Laufzeit kaum Personal zu finden ist.
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung des Jugendamtes mit der Beantragung der Fördermittel sowie der Konzeptentwicklung entsprechend der o.g. Richtlinie unter Beachtung der örtlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen.

Aufgrund der Dringlichkeit wurde bereits ein Interessenbekundungsverfahren mit allen Schulen, die im Landkreis bislang noch nicht durch Schulsozialarbeit begleitet werden, unter Vorbehalt des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Kyffhäuserkreises und des Landeshaushaltes eingeleitet. Alle Grundschulen, Gymnasien und Förderzentren wurden angeschrieben und um Interessenbekundung gebeten.

Ein Expertengremium soll über die Ausgestaltung vor Ort, Schulstandorte und Stundenumfang/Schule beraten, eine Empfehlung gemeinsam mit der Verwaltung des Jugend- und Sozialamtes erarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss zur Abstimmung vorlegen.
Autor: khh

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