Aktuelles aus dem Bundestag
Erleichterter Zugang für Kurzarbeitergeld
Samstag, 14. März 2020, 14:53 Uhr
Der Deutsche Bundestag hat gestern im parlamentarischen Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden, informiert Bundestagsaabgeordneter Manfred Grund....
Dadurch erhalten alle von Arbeitsausfällen infolge der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmer – auch Leiharbeiter – einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Mit dem Gesetz kann die Bundesregierung befristet bis 31.12.2021 Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern.
Grundsätzlich verbietet das Geschäftsmodell der Leiharbeit den Bezug von Kurzarbeitergeld. Die Politik steht in dieser Krisenzeit in der Verantwortung, alle versicherungspflichtig Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit zu schützen, deshalb lässt der Bundestag den Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter befristet bis längstens zum 31.12.2021 zu.
In normalen Zeiten ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Zeit des Arbeitsausfalls die Sozialversicherungsbeiträge der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zu 100 Prozent zu übernehmen. Von dieser finanziellen Last werden die Arbeitgeber zunächst bis zum 31.12.2020 per Verordnung entbunden. Die Bundesagentur für Arbeit wird diese Zahlungen übernehmen und den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstatten.
Damit Kurzarbeitergeld bezogen werden kann, müssen die Betriebe eine Anzeige über Arbeitsausfall bei der jeweils zuständigen Arbeitsagentur stellen und können sich anschließend monatlich das Kurzarbeitergeld und die im voraus gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstatten lassen.
Für diese Krisenzeiten hat die Große Koalition in den vergangenen Jahren die Rücklage bei der Bundesagentur für Arbeit aufgebaut. Sie beträgt aktuell rund 26 Milliarden Euro. Vor der Finanzkrise 2008/2009 betrug sie rund 15 Milliarden Euro. Daran erkennt man, dass Deutschland gewappnet ist, auch diese Krise zu überstehen: Die neue Kurzarbeit-Regelung ist gut durchfinanziert.
Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung die neue Verordnung so schnell wie möglich umsetzt, damit die betroffenen Betriebe und ihre Beschäftigten die neuen Hilfen nutzen. Die Neuregelungen können voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten.
Das entsprechende Sozialgesetzbuch III (SGB III) definiert in den §§ 96 ff als Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:
• in dem betroffenen Betrieb muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein,
• die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
• der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Weiter informieren:
• Homepage der Bundesagentur für Arbeit mit weiteren Informationen zur Kurzarbeit und der Online-Beantragung: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
• Infoseite des Bundesarbeitsministeriums: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html
• Wortlaut des SGB III (§ 96) beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__96.html
Autor: ikDadurch erhalten alle von Arbeitsausfällen infolge der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmer – auch Leiharbeiter – einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Mit dem Gesetz kann die Bundesregierung befristet bis 31.12.2021 Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern.
Grundsätzlich verbietet das Geschäftsmodell der Leiharbeit den Bezug von Kurzarbeitergeld. Die Politik steht in dieser Krisenzeit in der Verantwortung, alle versicherungspflichtig Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit zu schützen, deshalb lässt der Bundestag den Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter befristet bis längstens zum 31.12.2021 zu.
In normalen Zeiten ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Zeit des Arbeitsausfalls die Sozialversicherungsbeiträge der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zu 100 Prozent zu übernehmen. Von dieser finanziellen Last werden die Arbeitgeber zunächst bis zum 31.12.2020 per Verordnung entbunden. Die Bundesagentur für Arbeit wird diese Zahlungen übernehmen und den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstatten.
Damit Kurzarbeitergeld bezogen werden kann, müssen die Betriebe eine Anzeige über Arbeitsausfall bei der jeweils zuständigen Arbeitsagentur stellen und können sich anschließend monatlich das Kurzarbeitergeld und die im voraus gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstatten lassen.
Für diese Krisenzeiten hat die Große Koalition in den vergangenen Jahren die Rücklage bei der Bundesagentur für Arbeit aufgebaut. Sie beträgt aktuell rund 26 Milliarden Euro. Vor der Finanzkrise 2008/2009 betrug sie rund 15 Milliarden Euro. Daran erkennt man, dass Deutschland gewappnet ist, auch diese Krise zu überstehen: Die neue Kurzarbeit-Regelung ist gut durchfinanziert.
Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung die neue Verordnung so schnell wie möglich umsetzt, damit die betroffenen Betriebe und ihre Beschäftigten die neuen Hilfen nutzen. Die Neuregelungen können voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten.
Das entsprechende Sozialgesetzbuch III (SGB III) definiert in den §§ 96 ff als Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:
• in dem betroffenen Betrieb muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein,
• die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
• der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Weiter informieren:
• Homepage der Bundesagentur für Arbeit mit weiteren Informationen zur Kurzarbeit und der Online-Beantragung: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
• Infoseite des Bundesarbeitsministeriums: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html
• Wortlaut des SGB III (§ 96) beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__96.html
