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Weitere Allgemeinverfügung des Kyffhäuserkreises...

Samstag, 14. März 2020, 18:15 Uhr
zur Schließung von Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 5 IfSG zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19. Hier derzugehörige Wortlaut...

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere auch in Thüringen gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen. Die damit verbundene Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Nach den aktuellen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) hinsichtlich der Übertragung und Ansteckungsgefahr durch Kinder und Jugendliche ist das Infektionsrisiko hier neu zu bewerten.
Dabei ist besonders das Verhalten von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen sieht § 28 Abs.1 IfSG neben den nach Satz 1 erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 die Schließung der in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen vor.


Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Alle Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Ziffern 1, 3-5 IfSG sowie die schulischen, ausbildungs- und sportfördernden Zwecken dienenden nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime im Sinne der Ziffer 4 IfSG und Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII im Freistaat Thüringen werden bis zum 19.April 2020 geschlossen.

2. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird gewährleistet. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

3.cDie Anordnung gilt ab dem 17. März 2020 bis zum 19. April 2020. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs.1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.


Begründung

Zu Ziffer 1:
Nach den aktuellen Einschätzungen des RKI ist die Infektionsgefahr von Kindern und Jugendlichen mittlerweile deutlich höher einzuschätzen. Kinder und Jugendliche sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr ansteckender Krankheiten bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Verhalten in den frühkindlichen Einrichtungen aber auch den Schulen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten von Hygieneetiketten ist altersabhängig und bedarf einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern bzw. deren Zusammen kunft nicht immer sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese auch nach außen getragen werden. Betroffen sind insbesondere die folgenden Einrichtungen.

Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft: Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen, einschließlich Schulhorte, Kollegs, alle Schulformen der berufsbildenden Schulen sowie die Musikschule des Kyffhäuserkreises. Ferner die Einrichtungen der Erwachsenenbildung und alle Internate der genannten Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft sowie Wohnheime, die schulischen, ausbildungsfördernden und sportfördernden Zwecken dienenden, nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime.
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Ziff.1 IfSG umfassen solche nach § 1 Abs.1 ThürKitaG.

Die Kindertagespflege gem. § 43 Abs.1 SGB VIII ist ausgenommen, da hier eine sehr geringe Zahl bzw. Einzelbetreuungen ohne maßgebliches Infektionsrisiko in Rede stehen.
Betroffen von der Allgemeinverfügung sind auch nicht die nach § 45 SGB VIII betriebser-laubnispflichtigen stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche.

Zu Ziffer 2:
Um kritische Infrastrukturen aufrecht zu erhalten, insbesondere die medizinische Versorgung und die öffentliche Sicherheit und Ordnung uneingeschränkt sicherzustellen, müssen Einschränkungen im Personalbestand der zuständigen Einrichtungen und Behörden weitestgehend vermieden werden. Aus diesem Grund wird eine Notfallbetreuung für Kinder gewährleistet, deren beide Elternteile oder allein erziehungsberechtigter Elternteil in den genannten Bereichen tätig ist.
Die Einzelheiten werden zeitnah vom für Bildung und Jugend zuständigen Ministerium festgelegt.

Zu Ziffer 3:
Die Umsetzung ist für einen effektiven Infektionsschutz ab dem 17.03.2020 erforderlich. Eine zeitliche Begrenzung über die Osterferien bis zunächst zum 19. April 2020 ist sachgerecht.

Zu Ziffer 4:
Die Bußgeldbewährung der Maßnahme bis zu 25.000 Euro folgt aus § 73 Abs. 1a Nr.6 IfSG. Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs.1 Satz 1 IfSG dar.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen,
2. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz
an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de
erhoben werden.
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und An-fechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Antje Hochwind-Schneider
Landrätin
Autor: khh

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