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Meldungen aus dem Landratsamt

Neue Allgemeinverfügung des Landratsamtes zu Corona mit einschneidenden Einschränkungen

Dienstag, 17. März 2020, 19:10 Uhr
Hier der Wortlaut der Allgemeinverfügung, die so eben vom Landratsamt Kyffhäuserkreis erlassen und veröffentlicht wurde...

Allgemeinverfügung des Kyffhäuserkreises zur Erweiterung und Präzisierung von Verboten und Beschränkungen von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen und zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
und COVID-19 betroffenen Gebieten einschließlich Personen, die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV- 2 im Labor nachgewiesen wurde.


Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere auch in Thüringen gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle. Die damit verbundene Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Die Eindämmung und Nachverfolgung von Infektionswegen erfordert weitere Verbote und Beschränkungen im öffentlichen Leben. Ferner ist der Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sicherzustellen.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Schließung von Einrichtungen und Angeboten
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder Eigentumsverhältnissen;
- Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser, und Museen;
- Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Saunen und Solarien;
- Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen;
- Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und - angeboten bzw. Sportanlagen;
- Spielhallen und Spielbanken;
- Tanzlustbarkeiten;
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202);
- Verehrungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786);
- Prostitutionsbetriebe;
- Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach ¡± 16 SGB VIII wie z.B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger. Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
- Mehrgenerationenhäuser;
- Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z.B. Seniorenclubs, Seniorenbüros;
- Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. ¡± 11 SGB VIII,
- Tagespflegeeinrichtungen nach SGV XI;
- Beratungsstellen;
- Frauenzentren.

Für den Sportbetrieb von Kaderathlten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020 können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.
Eine telefonische und elektronische Erreichbarkeit kann aufrechterhalten werden.

2. Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG)

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.
Besuchsverbote sind auszusprechen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Hausleitung Ausnahmen zulassen.

Für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG sowie alle teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt zum Schutz der Bewohner und Besucher ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Hausleitung Ausnahmen zulassen.

Die genannten Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um das Eintragen von Coronaviren SARS-CoV-2 zu erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID 19 Konzepts des TMASGFF und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf, einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf, zu schulen.

3. Beschränkungen beim Betrieb von Gaststätten und Bibliotheken

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden, wenn die Maßgaben nach Ziffer 3 Satz 1,2 gewährleistet ist.
Diese Maßnahmen gelten entsprechend für Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung von Übernachtungsgästen sowie Bibliotheken.

4. Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM); Untersagung von Angeboten

Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung wahrend des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die
- sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden;
- bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist;
- allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten sind untersagt.

5. Besondere Betretungsverbote fur Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des SARS-CoV-2 betroffenen Gebieten sowie Personen, die einen persönlich Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV- 2 im Labor nachgewiesen wurde

Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders von der Ausbreitung des SARS-CoV-2 betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben oder die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV- 2 im Labor nachgewiesen wurde dürfen fur die Dauer von 14 Tagen nach Rückkehr aus diesem Gebiet bzw.14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu der mit SARS-CoV-2 infizierten Person die folgenden Einrichtungen bzw. Menschenansammlungen nicht betreten bzw. daran teilnehmen oder
dort Tätigkeiten ausüben:

- Einrichtungen nach ¡± 33 Nr. 1 bis 5 IfSG (insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen, Heime, in denen uberwiegend minderjährige Personen betreut werden und Ferienlager) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach ¡± 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen
- Einrichtungen nach ¡± 23 Absatz 3 Nr. 1 bis 10 IfSG ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedurftige Personen sowie Personen, die unter adaquaten Schutzmaßnahmen an COVID 19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt bzw. gepflegt werden,
- stationare Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs und pflegebedürftige Personen,
- Einrichtungen nach ¡± 33 Ziffern 1, 3 IfSG die fur die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,
- Hochschulen,
- Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen,
- Gaststätten,
- Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen von mehr als sieben Personen.

Als Aufenthalt nach Ziffer 5 Satz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in Risikogebieten, z.B. im Rahmen einer Durchreise (Tankvorgang, übliche Kaffeepause oder Toilettengang).
Die Dauer des Betretungs-/Tätigkeitsverbotes kann 14 Tage überschreiten, wenn bei der betroffenen Person eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wird.

Bei Reiserückkehrern nach Ziffer 5 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens unabdingbar ist, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Diese Abwägung hat der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesundheitsamt vorzunehmen. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach Verlassen des Risikogebietes ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn

- ein fruhestens 6 Tage nach Verlassen des Risikogebietes durchgeführter Test auf SARS-CoV-2 negativ ausfallt,
- weder vor noch nach diesem Zeitpunkt innerhalb der 14-Tage-Frist Krankheitszeichen oder positive Testergebnisse beim Reisenden auftreten und dies dem Arbeitgeber täglich bestätigt wird,
- die Tätigkeit unter adaquater Schutzausrüstung und Einhaltung der empfohlenen
Schutzmaßnahmen ausgeführt wird.

Die Allgemeinverfügung bleibt bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung wirksam. Die Anordnung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen,
2. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DEMail-
Gesetz
an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de erhoben werden.
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

gez.
Antje Hochwind-Schneider
Landrätin
Autor: khh

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