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Meldungen aus dem Landratsamt

10. bestätigter Corona-Fall im Kyffhäuserkreis.

Donnerstag, 19. März 2020, 13:10 Uhr
Weitere Einzelheiten und die neue 7. Allgemeinverfügung des Kyffhäuserkreises über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 gibt es hier...

Nach der neusten Information aus dem Landratsamt Kyffhäuserkreis sind drei neue bestätigte Corona-Fälle dazu gekommen, so dass sich die Gesamtzahl der bestätigten infizierten Personen auf 10 Fälle erhöht.
10. bestätigter Corona-Fall im Kyffhäuserkreis. (Foto: Karl-Heinz Herrmann) 10. bestätigter Corona-Fall im Kyffhäuserkreis. (Foto: Karl-Heinz Herrmann)
Zeitgleich traf die nun bereits siebente
Allgemeinverfügung des Kyffhäuserkreises über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

ein.

Der Kyffhäuserkreis, vertreten durch die Landrätin, erlässt gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:
I. Die Allgemeinverfügungen vom 12. März 2020 (Geschäftsnummer II. GA GEV 2/20), zu Veranstaltungen von mehr als 50 Personen; vom 14. März 2020 (Geschäftsnummer II. GA GEV 4/20) zur Schließung von Einrichtungen; vom 15. März 2020 (Geschäftsnummer II GA GEV 6/20) zu Zugangsbeschränkungen von Einrichtungen sowie vom 17. März 2020 (Geschäftsnummer II GA GEV 7/20) zu Verboten und Beschränkungen von Kontakten werden aufgehoben.

II. Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen
1. Grundsätze
Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen werden verboten, einschließlich solcher unter freiem Himmel. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Demonstrationen können im Einzelfall nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

Ausgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen.

Die folgenden Grundsätze sind immer sicherzustellen:
- Abstand von 1,50 m zwischen den Personen;
- Ausschluss von Teilnehmern mit erkennbaren Symptomen einer CO- VID-19 Erkrankung:
- Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen;
- Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehren standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten;
- Veranstaltungsort mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung:
- Der Veranstalter hat die Teilnehmer aktiv und in geeigneter Weise über
allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Hustenund
Nies-Etikette zu informieren.

2. Besondere Veranstaltungen
Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.
Bei Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

III. Schließung von Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 5 IFSG zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID- 19

1. Alle Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Ziffern 1-5 IFSG sowie die schulischen, ausbildungs- und sportfördernden Zwecken dienenden nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime im Sinne der Ziffer 4 IFSG und Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII im Freistaat Thüringen werden bis zum 19. April 2020 geschlossen.

2. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sog, kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird gewährleistet. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

3. Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Ziffer 6 Satz 1 dieser Allgemeinverfügung gilt entsprechend, Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

Die Allgemeinverfügung enthält sieben Seiten. Hier gibt es den vorab den kompletten Text als pdf:

7. Allgemeinverfügung als pdf
7. Allgemeinverfügung

Probleme beim Lesen der pdf-Datei? Hier der komplette Wortlaut im "normal" Format:
Wortlaut der 7. Allgemeinverfügung
Autor: khh

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