Neues aus Sondershausen
Entlastung der Unternehmen in Sondershausen
Freitag, 03. April 2020, 11:52 Uhr
Gewerbesteuerentlastung in Zeiten der Coronapandemie auf der Grundlage der steuerpolitischen Unterstützungsmaßnahmen der Länder. Dazu diese Meldung aus der Stadtverwaltung Sondershausen...
Den von der Coronapandemie nachweislich unmittelbar und erheblich betroffenen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Es wird aktuell davon ausgegangen, dass alle durch Allgemeinverfügung zur Schließung verpflichteten Unternehmen nachweislich unmittelbar betroffen sind und bei diesen vermutlich erhebliche, finanzielle Einbußen vorliegen.
Betroffene können bis Ende des Jahres 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung der fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im Jahr 2020 an die Stadt Sondershausen stellen. Auf Stundungszinsen wird verzichtet
Um eine schnelle Entlastung zu gewährleisten, wird eine unbürokratische Antragsprüfung vorgenommen. Die Unternehmen erhalten, auch wenn noch nicht alle Nachweise vorliegen, einen vorläufigen Stundungsbescheid. Die fehlenden Unterlagen können später nachgereicht werden.
Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass für die Betroffenen die Vollstreckung bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden kann und Säumniszuschläge ebenfalls bis zum 31.12.2020 erlassen werden können, sobald die Stadt Sondershausen davon Kenntnis hat.
Unternehmen, die nicht durch Allgemeinverfügung zur Betriebsschließung verpflichtet sind, aber durch die Pandemie ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können auch die Stundung der fälligen Gewerbesteuern im Jahr 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beantragen.
Der Antrag und Informationen sind auf der Homepage der Stadt Sondershausen unter www.sondershausen.de oder auf telefonische Anfrage unter 03632-622510 erhältlich. Ebenfalls auf der Internetseite der Stadt eingestellt ist der Antrag auf Steuererleichterungen, der an das Finanzamt gestellt werden kann.
Steffen Grimm
Bürgermeister der Stadt Sondershausen
Autor: khhDen von der Coronapandemie nachweislich unmittelbar und erheblich betroffenen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Es wird aktuell davon ausgegangen, dass alle durch Allgemeinverfügung zur Schließung verpflichteten Unternehmen nachweislich unmittelbar betroffen sind und bei diesen vermutlich erhebliche, finanzielle Einbußen vorliegen.
Betroffene können bis Ende des Jahres 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung der fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im Jahr 2020 an die Stadt Sondershausen stellen. Auf Stundungszinsen wird verzichtet
Um eine schnelle Entlastung zu gewährleisten, wird eine unbürokratische Antragsprüfung vorgenommen. Die Unternehmen erhalten, auch wenn noch nicht alle Nachweise vorliegen, einen vorläufigen Stundungsbescheid. Die fehlenden Unterlagen können später nachgereicht werden.
Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass für die Betroffenen die Vollstreckung bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden kann und Säumniszuschläge ebenfalls bis zum 31.12.2020 erlassen werden können, sobald die Stadt Sondershausen davon Kenntnis hat.
Unternehmen, die nicht durch Allgemeinverfügung zur Betriebsschließung verpflichtet sind, aber durch die Pandemie ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können auch die Stundung der fälligen Gewerbesteuern im Jahr 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beantragen.
Der Antrag und Informationen sind auf der Homepage der Stadt Sondershausen unter www.sondershausen.de oder auf telefonische Anfrage unter 03632-622510 erhältlich. Ebenfalls auf der Internetseite der Stadt eingestellt ist der Antrag auf Steuererleichterungen, der an das Finanzamt gestellt werden kann.
Steffen Grimm
Bürgermeister der Stadt Sondershausen
