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Wie kann ein Testament errichtet werden?

Freitag, 10. April 2020, 10:00 Uhr
Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, in welcher Form kann ein Testament errichtet werden kann...

Häufig wird gefragt, wie man ein Testament errichten kann. Hierfür gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: entweder privatschriftlich oder in notarieller Form. Ein privatschriftliches Testament können Sie wirksam errichten, wenn Sie das Testament selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Dabei muss der vollständige Text von Anfang bis Ende von Ihnen selbst geschrieben sein.

Hilfestellungen einer anderen Person, die den Text schreibt, oder auch mit Schreibmaschine oder Computer verfasste Texte, die dann lediglich unterschrieben werden, sind formungültig und können nicht berücksichtigt werden. Die Angabe von Ort und Datum ist nicht zwingend erforderlich, aber zur Vermeidung von Unklarheiten dringend zu empfehlen. Die Unterschrift sollte Vor- und Zunamen enthalten, um auch hier Zweifel zu vermeiden, wer das Testament verfasst hat. Wenn Sie diese Vorschriften nicht beachten, ist das Testament ungültig. Festgestellt wird dies regelmäßig erst nach dem Erbfall. Dann ist eine Korrektur nicht mehr möglich und stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die gerade vermieden werden sollte.

Privatschriftliche Testamente können zu Hause verwahrt werden. Eine Sicherheit, dass diese dann aber im Erbfall dort auch gefunden und berücksichtigt werden, gibt es in diesem Fall aber nicht. Zu empfehlen ist daher, das Testament in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben. Gegen eine Gebühr von 75 € wird auf diesem Wege sichergestellt, dass das Testament auch beim Erbfall eröffnet wird, da das Nachlassgericht vom Erbfall durch das Standesamt informiert wird. Finden die Angehörigen ein Testament im Nachlass des Verstorbenen, sind sie zur sofortigen Abgabe des Testamentes beim Nachlassgericht verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene mehrere Testamente hinterlassen hat.

Wird das Testament in notarieller Form errichtet, achtet der Notar auf die Einhaltung der Formvorschriften. Hier wird der Text vom Notar im Rahmen der Beurkundung verlesen und im Anschluss vom zukünftigen Erblasser und dem Notar unterschrieben. Danach wird das Testament immer beim Nachlassgericht hinterlegt und auch beim zentralen Testamentsregister registriert. In allen Fällen gilt jedoch, dass die Einhaltung der Formvorschriften für das Testament nicht garantiert, dass Ihre Vorstellungen und Wünsche für den Erbfall auch umgesetzt werden, wenn nicht zuvor im Rahmen einer eingehenden rechtlichen Beratung der Inhalt des Testamentes eindeutig geklärt worden ist.
Karin Kamprad
Autor: red

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