Landespolitiker äußern sich
Verordnung zum Tragen der Masken
Freitag, 24. April 2020, 18:28 Uhr
Wegen der vielen Fragen zur Maskenpflicht hier der Wortlaut der Thüringer Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sowie zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus und ein Link zu Fragen der Anwendung...
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die "Thüringer Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sowie zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2" erlassen. Sie hat den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 24. April 2020 gewährleistet.
Vom 23. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020, geändert durch Verordnung vom 22. April 2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort Versammlungen die Angabe im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung eingefügt.
b) In Absatz 3a werden nach dem Wort Einzelfällen die Worte nach Anzeige eingefügt.
c) In Absatz 3c werden nach dem Wort entsprechend die Worte mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist eingefügt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a
Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
In den Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12 sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(5) Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte[1] zu Schutzmasken berücksichtigt werden.
(6) Die Bestimmungen zum Mindestabstand nach den § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 und die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe bis zum 26. April 2020 gestrichen.
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind,.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. Ausstellungen im Kunst- und Kulturbereich, Museen und Galerien,.
4. § 9 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe oder zu einem Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hatten durch die Angabe hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten ersetzt.
6. § 14 Abs. 3 Nr. 25 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24. April 2020 in Kraft.
Erfurt, den 23.04.2020
Heike Werner
Die Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie
Autor: khhLink zu Fragen der Maskenpflicht
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Meldung der Landesregierung
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die "Thüringer Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sowie zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2" erlassen. Sie hat den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 24. April 2020 gewährleistet.
Vom 23. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020, geändert durch Verordnung vom 22. April 2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort Versammlungen die Angabe im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung eingefügt.
b) In Absatz 3a werden nach dem Wort Einzelfällen die Worte nach Anzeige eingefügt.
c) In Absatz 3c werden nach dem Wort entsprechend die Worte mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist eingefügt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a
Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
In den Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12 sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(5) Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte[1] zu Schutzmasken berücksichtigt werden.
(6) Die Bestimmungen zum Mindestabstand nach den § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 und die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe bis zum 26. April 2020 gestrichen.
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind,.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. Ausstellungen im Kunst- und Kulturbereich, Museen und Galerien,.
4. § 9 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe oder zu einem Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hatten durch die Angabe hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten ersetzt.
6. § 14 Abs. 3 Nr. 25 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24. April 2020 in Kraft.
Erfurt, den 23.04.2020
Heike Werner
Die Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie
