Landespolitiker äußern sich
Weitere Freigabe von Beschränkungen
Dienstag, 12. Mai 2020, 19:30 Uhr
Die Thüringer Landesregierung hat jetzt den "Fahrplan" für weitere Lockerungen veröffentlicht. Dazu diese Einzelheiten...
Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Hier einige Schwerpunktthemen. Die komplette Verordnung gibt es hier:
Coronaverordnung vom 12.05.2020
§ 7
Kindertageseinrichtungen
(1) Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Anwendung des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 IfSG weiterhin in modifizierter Form. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das für Jugend zuständige Ministerium.
(2) Grundsätzlich entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 18. Mai 2020 in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Gemeinden darüber, wann die einzelnen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb, an dem alle Kinder gleichberechtigt teilnehmen, übergehen.
Sofern Kindertageseinrichtungen, in eigener Verantwortung, beginnend mit dem 18. Mai 2020 auf den eingeschränkten Regelbetrieb umstellen wollen, ist diesem Wunsch durch die Träger zu entsprechen.
Mit Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs in der jeweiligen Kindertageseinrichtung endet die Notbetreuung für Kinder dieser Kindertageseinrichtung. Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen haben.
(3) Der Betrieb einzelner Kindertageseinrichtungen kann auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt werden, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Maßnahme erfordert.
§ 12
Zulässigkeit der Öffnung von Betrieben und Einrichtungen sowie von Dienstleistungen und Angeboten
(1) Die nach den Bestimmungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung geschlossenen Einrichtungen, Angebote und Betriebe können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 öffnen, soweit die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 beachtet werden.
(2) Ab dem 15. Mai 2020
1. können Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung für den Publikumsverkehr öffnen,
2. sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig.
(3) Ab dem 1. Juni 2020 können öffnen:
1. Fitnessstudios,
2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen und Gradierwerke, soweit jeweils unter freiem Himmel,
3. Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesund-heits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums möglich; Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 2 bleiben unberührt. Davon umfasst sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sowie Vereins- oder Verbandsversammlungen. Unterstützung bei der Umsetzung erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e.V., die jeweiligen Landesfachverbände sowie den Olympiastützpunkt Thüringen. Die jeweils verantwortliche Person muss die Vorgaben nach Satz 1 und 2 sowie die allgemeinen Infektionsschutzregeln beachten sowie deren Einhaltung sicherstellen.
(5) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten:
1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos, soweit in geschlossenen Räumen,
2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, soweit in geschlossenen Räumen,
3. Saunen und Thermen, soweit in geschlossenen Räumen,
4. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken,
5. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote,
6. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in geschlossenen Räumen,
7. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
8. Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros.
Reisebusveranstaltungen sind untersagt.
§ 8
Schulen, weitere Einrichtungen nach § 33 IfSG, Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsowie der Erwachsenenbildung
(1) Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Halbsatz 2 Nr. 3 IfSG führen die Schulen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der Hygienevorgaben fort, die landesweit einheitlich für die Schulen gelten. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen dabei in jeder geeigneten Form.
(2) Der modifizierte Präsenzunterricht wird schrittweise auf zusätzliche Schülergruppen ausgeweitet. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 sind alle Schüler in den modifizierten Präsenzunterricht einzubeziehen. Über die konkreten Erweiterungsschritte nach Satz 1 entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern unter Berücksichtigung des Konzepts des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(3) Über die Ausgestaltung des Wechsels von Präsenz- und Distanzunterricht, die Organisation der Abläufe in der Schule und die Unterrichtsinhalte entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern. Dabei beachten Schulleitungen und Schulträger die Vorgaben des für Bildung zuständigen Ministeriums und die Auflagen der weiteren zuständigen Behörden.
(4) Eine Notbetreuung findet für die Zeiten, in denen die berechtigten Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten an den Schulen weiter statt. Der reguläre Hortbetrieb bleibt ausgesetzt. Die Einzelheiten nach Satz 1 legt das für Bildung zuständige Ministerium fest.
(5) Der Betrieb einzelner Schulen wird auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Schutzmaßnahme erfordert.
(6) Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen und Bildungszentren für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie ausbildungs- und integrationsbegleitende Maßnahmen öffnen. Bis zum Ablauf des 24. Mai 2020 gelten § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 bis 3b und § 8 Abs. 1e der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135) in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung.
Autor: khhThüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Hier einige Schwerpunktthemen. Die komplette Verordnung gibt es hier:
Coronaverordnung vom 12.05.2020
§ 7
Kindertageseinrichtungen
(1) Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Anwendung des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 IfSG weiterhin in modifizierter Form. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das für Jugend zuständige Ministerium.
(2) Grundsätzlich entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 18. Mai 2020 in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Gemeinden darüber, wann die einzelnen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb, an dem alle Kinder gleichberechtigt teilnehmen, übergehen.
Sofern Kindertageseinrichtungen, in eigener Verantwortung, beginnend mit dem 18. Mai 2020 auf den eingeschränkten Regelbetrieb umstellen wollen, ist diesem Wunsch durch die Träger zu entsprechen.
Mit Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs in der jeweiligen Kindertageseinrichtung endet die Notbetreuung für Kinder dieser Kindertageseinrichtung. Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen haben.
(3) Der Betrieb einzelner Kindertageseinrichtungen kann auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt werden, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Maßnahme erfordert.
§ 12
Zulässigkeit der Öffnung von Betrieben und Einrichtungen sowie von Dienstleistungen und Angeboten
(1) Die nach den Bestimmungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung geschlossenen Einrichtungen, Angebote und Betriebe können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 öffnen, soweit die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 beachtet werden.
(2) Ab dem 15. Mai 2020
1. können Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung für den Publikumsverkehr öffnen,
2. sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig.
(3) Ab dem 1. Juni 2020 können öffnen:
1. Fitnessstudios,
2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen und Gradierwerke, soweit jeweils unter freiem Himmel,
3. Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesund-heits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums möglich; Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 2 bleiben unberührt. Davon umfasst sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sowie Vereins- oder Verbandsversammlungen. Unterstützung bei der Umsetzung erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e.V., die jeweiligen Landesfachverbände sowie den Olympiastützpunkt Thüringen. Die jeweils verantwortliche Person muss die Vorgaben nach Satz 1 und 2 sowie die allgemeinen Infektionsschutzregeln beachten sowie deren Einhaltung sicherstellen.
(5) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten:
1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos, soweit in geschlossenen Räumen,
2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, soweit in geschlossenen Räumen,
3. Saunen und Thermen, soweit in geschlossenen Räumen,
4. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken,
5. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote,
6. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in geschlossenen Räumen,
7. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
8. Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros.
Reisebusveranstaltungen sind untersagt.
§ 8
Schulen, weitere Einrichtungen nach § 33 IfSG, Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsowie der Erwachsenenbildung
(1) Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Halbsatz 2 Nr. 3 IfSG führen die Schulen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der Hygienevorgaben fort, die landesweit einheitlich für die Schulen gelten. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen dabei in jeder geeigneten Form.
(2) Der modifizierte Präsenzunterricht wird schrittweise auf zusätzliche Schülergruppen ausgeweitet. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 sind alle Schüler in den modifizierten Präsenzunterricht einzubeziehen. Über die konkreten Erweiterungsschritte nach Satz 1 entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern unter Berücksichtigung des Konzepts des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(3) Über die Ausgestaltung des Wechsels von Präsenz- und Distanzunterricht, die Organisation der Abläufe in der Schule und die Unterrichtsinhalte entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern. Dabei beachten Schulleitungen und Schulträger die Vorgaben des für Bildung zuständigen Ministeriums und die Auflagen der weiteren zuständigen Behörden.
(4) Eine Notbetreuung findet für die Zeiten, in denen die berechtigten Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten an den Schulen weiter statt. Der reguläre Hortbetrieb bleibt ausgesetzt. Die Einzelheiten nach Satz 1 legt das für Bildung zuständige Ministerium fest.
(5) Der Betrieb einzelner Schulen wird auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Schutzmaßnahme erfordert.
(6) Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen und Bildungszentren für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie ausbildungs- und integrationsbegleitende Maßnahmen öffnen. Bis zum Ablauf des 24. Mai 2020 gelten § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 bis 3b und § 8 Abs. 1e der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135) in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung.
