kyffhaeuser-nachrichten.de
Landespolitiker äußern sich

THÜRINGER KRANKENHÄUSER KEHREN SCHRITTWEISE ZUM REGELBETRIEB ZURÜCK

Montag, 18. Mai 2020, 18:20 Uhr
Gesundheitsministerin Heike Werner: „Verschobene Operationen und Behandlungen können wieder durchgeführt werden.“ Dazu diese Meldung aus dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie...

Die Krankenhäuser in Thüringen haben in den vergangenen Wochen ihre Behandlungskapazitäten zur Bewältigung der Corona-Pandemie umstrukturiert. Die intensivmedizinischen Kapazitäten wurden erheblich erweitert. Planbare Operationen und Behandlungen wurden, soweit medizinisch vertretbar, abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Thüringer Gesundheitsministerium hat nun ein Konzept vorgelegt, dass es den Krankenhäusern ab sofort ermöglicht, schrittweise in die Regelversorgung zurückzukehren.

Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Infolge der Eindämmungsmaßnahmen in allen Bundesländern konnte die Ansteckungsrate so weit reduziert werden, dass auch in den Krankenhäusern vorsichtige Lockerungen möglich sind. Umgesetzt wird zunächst eine erste Stufe zur Rückkehr in den Regelbetrieb. Je nach der weiteren Entwicklung der Pandemie werden weitere Schritte eingeleitet.“

Im Interesse der Patientinnen und Patienten sollen die Kliniken die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten vorgehaltenen Ressourcen anpassen und schrittweise wieder für reguläre und planbare Behandlungen nutzen.

„Das Aufschieben von Behandlungen über mehrere Wochen kann dazu führen, dass sich Krankheiten und Leiden der Betroffenen verschlimmern und damit die Behandlungsbedürftigkeit akut wird. Das gilt es zu verhindern. Deshalb ist es wichtig, dass auch zunächst verschobene Operationen und Behandlungen nun wieder durchgeführt werden können. Gleichzeitig muss aber auch weiterhin die stationäre Versorgung von COVID-19-Erkrankten in Abhängigkeit vom weiteren Verlauf der Pandemie gesichert werden“, die Ministerin weiter.

Die Krankenhäuser haben sich dafür in regional gegliederten Netzwerken organisiert, um die medizinische Versorgung der Erkrankten mit einem hohen Standard sicherstellen zu können.

Gleichzeitig wird eine Eskalationsstrategie entwickelt, wie gegebenenfalls bei einer wieder ansteigenden Anzahl von stationär behandlungsbedürftigen COVID-19-Patientinnen und Patienten die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten wieder aufgestockt werden können.

Für die erste Stufe der schrittweisen Rückkehr zum Regelbetrieb gilt:

An allen allgemeinversorgenden Krankenhäusern sollen 25 Prozent der gegenwärtig vorhandenen Intensivbehandlungskapazitäten weiterhin für die Behandlung von COVID-19-Patienten frei gehalten werden.
Die zusätzlich genehmigten Intensivbehandlungsbetten dürfen nicht zurückgebaut werden. Ausnahmen sind umgewidmete Aufwachräume, die mit Aufnahme des regulären OP-Betriebs wieder ihrer ursprünglichen Funktion zuzuführen sind.

An allen allgemeinversorgenden Krankenhäusern wird mindestens eine Normalpflegestation als räumlich abgeschlossene Einheit für die Behandlung von COVID-19-Patienten frei gehalten.
Für stationäre und ambulante elektive Eingriffe an den Allgemeinkrankenhäusern können bis zu 70 Prozent der stationären OP-Kapazitäten geöffnet werden.

Chirurgische Tageskliniken können vollständig geöffnet werden, soweit für diese räumlich von der zentralen OP-Abteilung getrennte Aufenthalts- und Behandlungsbereiche vorhanden sind.

Die orthopädischen Fachkrankenhäuser in Arnstadt, Bleicherode und Eisenberg können ihre stationären OP-Kapazitäten vollständig öffnen.
Alle anderen Fachkrankenhäuser (Level-3-Kliniken) können die reguläre Krankenhausbehandlung wieder aufnehmen. Auch in diesen Krankenhäusern ist für den Fall, dass bereits in Behandlung befindliche Patienten mit COVID-19 infiziert werden, eine Station als räumlich abgeschlossener Behandlungsbereich vorzuhalten.
Weitere Festlegungen:

In Landkreisen, in denen der Risikowert von 50 Neuinfektionen zu 100.000 Einwohnerinnen bzw. Einwohner überschritten wurde, gelten diese Regelungen noch nicht. Der Inzidenzwert muss dort zunächst für die Dauer von sieben Tagen unterschritten sein, bevor entsprechende Maßnahmen greifen können (gem. § 13 (2) ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO). Dies betrifft aktuell die Landkreise Greiz und Sonneberg und gilt auch für zukünftige Hotspots.

Entscheidungen bezüglich der Priorisierung von Behandlungen werden ausschließlich unter medizinischen Gesichtspunkten getroffen. Die konkreten Entscheidungen treffen die Ärztinnen und Ärzte im Einzelfall und im Verhältnis zu allen anderen Patientinnen und Patienten vor Ort. Dabei arbeiten die Krankenhäuser auch mit den einweisenden Haus- und Fachärzten zusammen.

Portalpraxen und kassenärztliche Notfallpraxen an Krankenhäusern sollen ihren Dienst wieder uneingeschränkt durchführen.

Im Zusammenhang mit der Öffnung der Krankenhäuser greift auch das am 5. Mai veröffentlichte Konzept zur Ausweitung der COVID-19-Testungen in Thüringen: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200505_Konzept_Labortestungen_COVID-19.pdf
Autor: khh

Drucken ...
Alle Texte, Bilder und Grafiken dieser Web-Site unterliegen dem Urherberrechtsschutz.
© 2024 kyffhaeuser-nachrichten.de