Meldungen aus dem Landratsamt
Ab heute gültige Regelungen bei Corona
Montag, 15. Juni 2020, 14:40 Uhr
Hier die tägliche Meldung zu Corona aus dem Landratsamt Kyffhäuserkreis und die ab heute gültigen Regelungen in Schulen / Kindertagesstätten / Sportbetrieb...
Zum aktuellen Fallgeschehen:
Die Fallzahl der infizierten Personen hat sich zum Vortag nicht verändert.
Folgende Regelungen gelten an Kindertagesstätten und Schulen:
- Betretungsverbot für Personen mit Symptomen oder Kontaktpersonen
- Betriebsfremde in Einrichtung nur erlaubt bei Ausübung beruflicher Tätigkeit, Aus- und Fortbildung oder Personensorge
- Falls positiver Fall in Einrichtung: selbständige Regelung in Zusammenarbeit mit Jugendamt / Schulträger / Einrichtungsträger zur Umsetzung der Notbetreuung
- Vorgaben sind: Kinder bis Ende 6. Klasse – Kinderschutzfälle haben Vorrang – allerdings auch hier: eingeschränkter Anspruch auf Beschulung und Betreuung
- Betreuungszeit soll für alle Kinder täglich mind. 6 Stunden betragen (8 Stunden werden angestrebt)- vorübergehende Reduzierung möglich, wenn Umstände wie räumliche oder personelle Kapazitäten das erfordern
- Betreuung in festen Gruppen / festes Personal (Abweichung nur im Ausnahmefall)
- Jede Gruppe hat eigenen Raum / Raumwechsel nicht erwünscht – wenn unumgänglich: Reinigung sicherstellen
- Ausflüge der festen Gruppen möglich – Gemeinschaftsräume, Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden bei Kontaktvermeidung
Gültig für Bereich Kindertagesstätten:
- Angebote externer Dienstleister (Musik-Sportangebote) weiterhin untersagt
- Frühförderung ist außerhalb der Einrichtung durchzuführen
- Leitungsverantwortliche treffen Entscheidung für ihre Einrichtung
- Träger regelt, ob Personal Mund-Nasen-Bedeckung trägt
- Information Eltern über die Leitung des Trägers
- Schriftliche Erklärung der Eltern notwendig bei Betreuung des Kindes
Gültig für den Bereich Schule:
- Vermeidung von Körperkontakt
- Mund-Nase-Bedeckung im Schulgebäude / Raumwechsel /Pausen, wenn Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann sowie bei der Schülerbeförderung
- Keine Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht und Freien
Gültig für den Sportbetrieb:
- Verein- und Profisport ist in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen erlaubt
- Sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept muss vorliegen
- Umsetzung Hygienevorschriften Verantwortung Sportverein
- Sport unter freiem Himmel soll bevorzugt angeboten werden
- Mindestabstand erwünscht – kann aber bei nicht direktem Körperkontakt abgewichen werden
- Teilnehmer- und Anwesenheitslisten sind zu führen
Antje Hochwind-Schneider
Landrätin
Autor: khhZum aktuellen Fallgeschehen:
Die Fallzahl der infizierten Personen hat sich zum Vortag nicht verändert.
Ab heute gültige Regelungen in Schulen / Kindertagesstätten / Sportbetrieb
Folgende Regelungen gelten an Kindertagesstätten und Schulen:
- Betretungsverbot für Personen mit Symptomen oder Kontaktpersonen
- Betriebsfremde in Einrichtung nur erlaubt bei Ausübung beruflicher Tätigkeit, Aus- und Fortbildung oder Personensorge
- Falls positiver Fall in Einrichtung: selbständige Regelung in Zusammenarbeit mit Jugendamt / Schulträger / Einrichtungsträger zur Umsetzung der Notbetreuung
- Vorgaben sind: Kinder bis Ende 6. Klasse – Kinderschutzfälle haben Vorrang – allerdings auch hier: eingeschränkter Anspruch auf Beschulung und Betreuung
- Betreuungszeit soll für alle Kinder täglich mind. 6 Stunden betragen (8 Stunden werden angestrebt)- vorübergehende Reduzierung möglich, wenn Umstände wie räumliche oder personelle Kapazitäten das erfordern
- Betreuung in festen Gruppen / festes Personal (Abweichung nur im Ausnahmefall)
- Jede Gruppe hat eigenen Raum / Raumwechsel nicht erwünscht – wenn unumgänglich: Reinigung sicherstellen
- Ausflüge der festen Gruppen möglich – Gemeinschaftsräume, Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden bei Kontaktvermeidung
Gültig für Bereich Kindertagesstätten:
- Angebote externer Dienstleister (Musik-Sportangebote) weiterhin untersagt
- Frühförderung ist außerhalb der Einrichtung durchzuführen
- Leitungsverantwortliche treffen Entscheidung für ihre Einrichtung
- Träger regelt, ob Personal Mund-Nasen-Bedeckung trägt
- Information Eltern über die Leitung des Trägers
- Schriftliche Erklärung der Eltern notwendig bei Betreuung des Kindes
Gültig für den Bereich Schule:
- Vermeidung von Körperkontakt
- Mund-Nase-Bedeckung im Schulgebäude / Raumwechsel /Pausen, wenn Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann sowie bei der Schülerbeförderung
- Keine Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht und Freien
Gültig für den Sportbetrieb:
- Verein- und Profisport ist in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen erlaubt
- Sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept muss vorliegen
- Umsetzung Hygienevorschriften Verantwortung Sportverein
- Sport unter freiem Himmel soll bevorzugt angeboten werden
- Mindestabstand erwünscht – kann aber bei nicht direktem Körperkontakt abgewichen werden
- Teilnehmer- und Anwesenheitslisten sind zu führen
Antje Hochwind-Schneider
Landrätin

