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Festlegung von Beobachtungsgebieten

Allgemeinverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Hausgeflügel

Freitag, 08. Januar 2021, 12:45 Uhr
Wir berichteten bereits am 7. Januar über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest im Kyffhäuserkreis. In Wipperdorf im Landkreis Nordhausen wurde nun der Ausbruch der Geflügelpest gemeldet...

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kyffhäuserkreises

Bekämpfung der Geflügelpest Festlegung von Schutzmaßregeln gemäß Geflügelpest-Verordnung

Aufgrund des am 06.01.2021 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in Wipperdorf (Landkreis Nordhausen) erlässt nach Prüfung das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises folgende Allgemeinverfügung:
Es wird ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Dieses Beobachtungsgebiet umfasst im Kyffhäuserkreis folgende Ortsteile:
  • Friedrichsrode (Ortsteil der Gemeinde Helbedündorf)
  • Kleinberndten und Straußberg (Ortsteile der Stadt Sondershausen)


Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Verfügung ergeht kostenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden. Der Widerspruch kann
schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de erhoben werden.

Hinweis: Durch einfache E-Mail kann nicht formgerecht Widerspruch erhoben werden
Dr. Wolf - Amtsleiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kyffhäuserkreises

Hinweise: Vorgenannte Festlegungen gelten für alle betroffenen Personen. Besondere Regelungen betreffen darüber hinaus alle Halter von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Die Sperrmaßnahmen nach den §§ 21, 27 und 30 der Geflügelpest-Verordnung für das gefährdete Gebiet sind von den Vogelhaltern einzuhalten, ohne dass es einer zusätzlichen Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt bedarf, da diese bereits per Gesetz vorgeschrieben sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften dürfte daher auch in Ihrem Interesse liegen.
Im Beobachtungsgebiet gilt folgendes

  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  • In jedem Geflügelbestand hat der Tierhalter sicherzustellen, dass a. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird

  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Die zuständige Behörde kann für das im Beobachtungsgebiet gehaltene Geflügel sowie für gehaltene Vögel anderer Arten die Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung anordnen

Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann auf der Grundlage der Vorgaben der Geflügelpest- Verordnung bestimmte Ausnahmen von den oben aufgeführten Reglungen zulassen. Diese sind beim zuständigen VLÜA schriftlich zu beantragen. Diese Allgemeinverfügung sowie die Begründung für diesen Erlass können im Landratsamt des Kyffhäuserkreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Edmund-König-Str. 7, 99706 Sondershausen sowie auf der Homepage des Landratsamtes eingesehen werden.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Autor: emw

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