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Erziehungsgewerkschaft für restriktive Maßnahmen:

Maskenpflicht und Aussperrung von Ungetesteten

Donnerstag, 15. April 2021, 14:42 Uhr
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Thüringen begrüßt die Erweiterung der Impfmöglichkeit für Personal an Schulen und tritt für Maskenpflicht, ein Betretungsverbot für ungeteste Personen und weitere konsequente Schutzmaßnahmen ein...

Die vom Gesundheitsministerium und Bildungsministerium verkündete Erweiterung der vorgezogenen Impfmöglichkeit für das Personal an den weiterführenden Schulen und Berufsschulen wird von der GEW Thüringen begrüßt. Zugleich hat der Geschäftsführende Vorstand der GEW Thüringen mit Blick auf die Pandemiesituation in Kitas, Schulen und Hochschulen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes seine Positionen aktualisiert.

Zur Erweiterung der Impfmöglichkeiten kommentiert Kathrin Vitzthum, Landesvorsitzende der GEW Thüringen: „Natürlich begrüßt die GEW Thüringen, dass nun alle Pädagog:innen und das sonstige Personal an allen Schulen vorzeitig geimpft werden kann. Wenn das nun Schule sicher machen soll, fragen wir uns, warum die Impfmöglichkeit nicht von Beginn an diesem Personenkreis angeboten wurde. Leider wurde an dieser Stelle eine nicht sichere Schule in Kauf genommen und dennoch geöffnet.“

Darüber hinaus und angesichts des nach wie vor besorgniserregenden Fortschreitens der Corona-Pandemie hat der der für die inhaltliche Arbeit zuständige Geschäftsführende Vorstand der GEW Thüringen in dieser Woche die Situation in Kindergärten, Schulen und Hochschulen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes neu bewertet und seine Positionen aktualisiert.

Hier der Beschluss vom 13.04.2021 im Wortlaut:
Der Geschäftsführende Vorstand hat sich auf die nachfolgenden Positionen verständigt:

1. Für alle Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind die Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung heran zu ziehen. Im Übrigen sind die Grundlage unserer Bewertung die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Diese sehen Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 50 vor, ab der Inzidenz von 100 ist auf Distanzunterricht umzustellen. Für die Entscheidung über Öffnung oder Schließung von Schulen sind allein das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien zuständig. Das erfordert thüringenweit ein einheitliches, an Grenzwerten orientiertes, transparentes und nachvollziehbares Handeln.

2. Alle gängigen Schutzmaßnahmen wie Desinfizieren, Abstand halten, Lüften, Masken tragen usw. haben weiterhin Gültigkeit.

3. Die freiwilligen Testungen von Schülern und Pädagogen sind nur sinnvoll, wenn sie ein Betretungsverbot für Ungetestete beinhalten. Dazu gehören auch Regelungen wie ungetestete Schüler:innen ihrer Schulpflicht und Pädagog:innen ihrer Beschäftigungspflicht nachzukommen haben. Andernfalls ist die Einführung einer Testpflicht notwendig.

4. Allen im Bereich der Kindertagesbetreuung und der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen ist mindestens zwei Mal pro Woche ein freiwilliges kostenfreies Testangebot zu machen. Kindern und Jugendlichen ist ebenfalls zwei Mal die Woche ein freiwilliges, kostenfreies und auf das jeweilige Alter abgestimmtes Testangebot zu unterbreiten.

5. Allen an Hochschulen in Präsenz Tätigen ist mindestens zwei Mal pro Woche ein freiwilliges und kostenfreies Testangebot zu machen. An in Präsenz durchzuführenden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen dürfen nur Studierende und Beschäftigte teilnehmen die dieses Angebot Testangebot innerhalb der zurückliegenden 72 Stunden angenommen haben und negativ getestet wurden.

6. Das Impfangebot ist auf alle Beschäftigte an allen Schulen unverzüglich zu erweitern und die erforderlichen Kapazitäten dazu bereitzustellen. Beschäftigte an Hochschulen sind bei der Impfreihenfolge der Gruppe 3 „Erhöhte Priorität“ zuzuordnen.

7. Die Schulen sind nach den Vorgaben des RKI ausreichend mit Hygienemitteln (z. B. (Desinfektionsmittel, reißfeste Müllsäcke, Einmalhandschuhe, Tests, Tischmülleimer, FFP2-Masken) durch die Schulträger auszustatten.

8. Lehrkräften und Erzieher:innen, die Selbsttests beaufsichtigen, sind mit Schutzkleidung auszustatten. Alle Pädagog:innen haben Anspruch auf eine FFP2-Maske pro Arbeitstag.

9. Die Ausweitung der Maskenpflicht auch auf den Grundschulbereich wird als notwendig erachtet.

10. In allen Einrichtungen müssen die vorgeschriebenen Maskenpausen eingehalten werden, um die Belastungen so gering wie möglich zu halten.

11. Personen, die selbst Risikofaktoren für einen schweren Verlauf haben oder mit Angehörigen zusammenleben, die einen schweren Verlauf befürchten müssen, sind weiterhin von der Präsenzpflicht zu befreien.
Autor: red

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